(1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1) .
(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro (Anm. 2) .
(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 943 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 1034 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 1082 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2023: 977 Euro
ab 1.9.2024: 1072 Euro
ab 1.9.2025: 1121 Euro)
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 6 Voraussetzungen
…das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt…
§ 32 Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
…1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um 1. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29), 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28…
§ 40 Nachweispflichten
…der Studienbeihilfenbehörde vorliegen. (4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen. (5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu…