(1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.