Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* C* GmbH und der B* D* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. August 2025, Hv*-53, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. April 2024, Hv*-42b, rechtskräftig am 19. November 2024 (ON 46.1), wurden A* und E* jeweils des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach dem Schuldspruch haben sie (zusammengefasst) in ** und andernorts am 19. und 20. Juli 2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken jeweils mit Bereicherungsvorsatz versucht, F* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es einen Käufer für ihre Sammlung von „Faksimile-Werken“ bzw Teilen davon zu einem Kaufpreis von EUR 133.000,00 geben würde, wobei ein Kostenbeitrag für die Erstellung eines Treuhandkontos zu zahlen sei, zur Zahlung eines Bargeldbetrags von zunächst EUR 19.950,00 bzw in weiterer Folge EUR 11.500,00 zu verleiten versucht, wobei es aufgrund des Handelns eines aufmerksamen Bankangestellten zu keiner Zahlung kam und die Tat daher beim Versuch blieb.
Am 4. September 2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen (im Hauptverfahren) Einsicht in den genannten Akt mit der Begründung, sie hätten daran aufgrund des Umstands, dass gegen ihre Handelsvertreter strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben würden sowie durch die Tat ein Schaden entstanden sein könnte, ein begründetes rechtliches Interesse (ON 7). Dieser Antrag wurde am 20. Dezember 2023 (ON 20.1, Seite 4 ff) mit der Begründung wiederholt, es bestehe der Verdacht, die beiden Angeklagten hätten wettbewerbswidrig Kunden der Beschwerdeführerinnen abgeworben, ein Werk der Beschwerdeführerinnen an F* zu einem überhöhten Kaufpreis zu verkaufen versucht und sich nicht an den Vertriebsleitfaden gehalten, wodurch möglicherweise Vertragsrückabwicklungen drohen würden. Am 2. Juli 2025 (ON 51) urgierten die Beschwerdeführerinnen eine gerichtliche Entscheidung über ihren Antrag.
Mit Beschluss vom 12. August 2025 wies das Erstgericht den Antrag der B* C* GmbH und B* D* GmbH auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO ab (ON 53).
Gegen diese Entscheidung richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 54), zu der sich die Verurteilten ablehnend äußerten und der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaft und Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außerhalb der speziellen Vorschriften für die Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten Einsicht in die vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese generelle Regelung eröffnet einen größeren Anwendungsbereich als die anderen in der StPO geregelten Fälle der Akteneinsicht, denn sie gilt für jedes Verfahrensstadium und auch für nicht am Verfahren beteiligte Personen, die ein besonderes rechtliches Interesse an dessen Ergebnissen haben ( Kirchbacher, StPO 15 § 77 Rz 1; Oshidariin WK StPO § 77 Rz 1).
Die Frage, wann ein begründetes rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloß wirtschaftliche Interessen oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (vgl. RIS-Justiz RS0079198). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-) Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Bezieht sich das rechtliche Interesse lediglich auf einzelne Aktenteile, ist die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken. Stets ist abzuwägen, inwieweit einem begründeten rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten des Beschuldigten oder Angeklagten, sondern darüber hinaus jene sonstiger Personen (zum Beispiel Zeugen). Im Gegensatz zu § 76 StPO können aber auch private Geheimhaltungsinteressen, wie zum Beispiel essentielle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, als höherwertig einzustufen sein (vgl
Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, ein begründetes rechtliches Interesse im Sinne obiger Ausführungen darzutun. Mit der Annahme, die beiden Verurteilten hätten als Tatmittel Produkte der B* C* GmbH und B* D* GmbH verwendet (vgl ON 54, Seite 3) und seien als Handelsvertreter der Beschwerdeführerinnen gegenüber einer Stammkundin entgegen dem „code of conduct“ bzw. des Vertriebsleitfaden aufgetreten (ON 54, Seite 3), entfernen sich die Beschwerdeführerinnen vom rechtskräftigen Schuldspruch, wonach die beiden Verurteilten mit der (wahrheitswidrigen) Behauptung, Käufer für im Eigentum der F* stehende Bücher gefunden zu haben, diese zur Übergabe eines größeren Geldbetrags zur (ebenfalls niemals geplanten) Errichtung eines Treuhandkontos zu bewegen versuchten. Weder traten die Genannten dabei als Handelsvertreter der Beschwerdeführerinnen auf, noch betraf die Täuschung deren Eigentum. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerinnen in diesen Sachverhalt nicht involviert waren, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte in einem (überdies bereits eingestellten) gegen sie (offenbar wegen anderer Vorwürfe) geführten Ermittlungsverfahren notwendig sein sollte; bloße Opferidentität vermag ein entsprechendes Interesse jedenfalls nicht zu begründen.
Gegenstand des verurteilten Betrugs war auch nicht die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, bei dem die Verurteilten auf Verkäuferseite aufgetreten wären. Vielmehr wurde dem Opfer die Vermittlung eines Verkaufs seiner Bücher an einen Dritten avisiert, obwohl es tatsächlich nie einen derartigen Kaufinteressenten gab. Wettbewerbswidriges Verhalten scheidet schon vor diesem Hintergrund aus.
Im Zusammenhang mit dem Gegenstand des gegenständlichen Strafverfahrens kam es nicht zum Abschluss von Verträgen mit den Beschwerdeführerinnen, sodass daraus resultierende „drohende Vertragsrückabwicklungen“ gleichermaßen ausgeschlossen sind (vgl. ON 20.1, Seite 5).
Auch zu einem „Abwerben“ von Kunden kann in dieser Konstellation, wo die beiden Verurteilten nicht als potentielle Verkäufer auftraten, sondern vielmehr wahrheitswidrig die Vermittlung eines interessierten Käufers behaupteten, schon per se nicht gekommen sein. Dies gilt umso mehr, als die Vermittlung von Käufern für Bücher aus zweiter Hand nicht zum Geschäftsfeld der Beschwerdeführerinnen zählt.
Hinzu kommt, dass sich aus dem mehrfach zitierten „Vertriebsleitfaden“ sowie dem „code of conduct“ als Konsequenz von Verstößen lediglich Ermahnungen, Abmahnungen, Nachschulungen bzw die Auflösung des Handelsvertretervertrags ableiten lassen (vgl dazu ON 7, Seite 3), beide Verurteilten jedoch ohnehin nicht mehr bei den Beschwerdeführerinnen beschäftigt sind. Entsprechend den Ausführungen der Verurteilten in ihrer Gegenäußerung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Vereinbarung von „Vertragsstrafen“, die den gegenständlichen Sachverhalt abdecken würde. In der konkreten Konstellation ist auch kein tauglicher Ansatz für Schadenersatzansprüche oder überhaupt ein bei den Beschwerdeführerinnen entstandener Schaden erkennbar. Die „Aufklärung sämtlicher strafbaren Handlungen von aktiven wie ehemaligen Handelsvertretern“ im Sinne umfassender privater Informationsbeschaffung zur Gewinnung von Daten für die Weiterentwicklung eines innerbetrieblichen „Compliance-Systems“ findet in § 77 Abs 1 StPO keine Deckung.
Den Beschwerdeführerinnen gelingt es sohin (auch unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren erstatteten ergänzenden Äußerung) nicht, ein der Rechtsordnung entsprechendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darzutun und fehlt es damit an einer entsprechenden Antragsfundierung für das gestellte Begehren, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht durchdringen konnte. Ein Eingehen auf die mit Blick auf eine Interessensabwägung vorgebrachten Argumente beider Seiten erübrigte sich vor diesem Hintergrund.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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