§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe — ARHG
§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Siehe ergänzend die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2 und 3.
2. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40095040
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.