(1) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Landesbediensteten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Landesregierung oder ein von ihr beauftragter Rechtsträger.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
a) Identifikationsdaten, Allgemeine Personenstandsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten; hierzu zählt auch die Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten der Dienstnehmer auf der Homepage im Internet;
b) von Landesbediensteten und von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind, überdies Daten über Dienst- und Ruhebezüge sowie freiwillige Sozialleistungen, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Krankmeldung, Dienstunfälle, Berufskrankheiten und Schwangerschaft, Arbeitszeitdaten einschließlich Urlaubs- und Karenzzeiten, Daten über die Verwendung sowie Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, Daten über Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst, Daten über Pflichtverletzungen sowie Strafgerichts-, Verwaltungsstraf- und Dienststrafverfahren;
c) von Personen, die eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land anstreben, überdies Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Strafgerichtsverfahren;
d) von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbediensteten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten;
e) von Waisenkindern von Landesbediensteten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten.
(3) Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(4) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 37/2018, 35/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden