(1) Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
(2) Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).
§ 64 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 64 Haftungsbeteiligte
…§ 64. (1) Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom…
§ 220
…sind neben der Staatsanwaltschaft ( § 210 Abs. 2 ) der Angeklagte ( § 48 Abs. 1 Z 2 ), der Haftungsbeteiligte ( § 64 ), der Privatankläger ( § 71 ), der Subsidiarankläger ( § 72 ) sowie der Privatbeteiligte ( § 67 ).…
§ 408
…die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte ( § 64 ) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte…
§ 443
…Fall des § 445a , dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten ( §§ 64, 444 ) mit Berufung angefochten werden.…
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