Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.5.2025, GZ **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 6.10.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich unter Anschluss der Amtshaftungsklage auf Zahlung von EUR 300.000. Er begehrt darin Schadenersatz wegen der Abweisung seiner Eigenschaft als Haftungsbeteiligter im Verfahren gegen die B* GmbH, zur GZ ** des LG für Strafsachen Wien durch Beschluss des OGH. Er stütze sich auf den Art 6 Abs 1 MRK iVm Art 13 MRK, insbesondere auf das Recht über seine zivilrechtlichen Ansprüche in angemessener Frist gehört zu werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Begründend führte es aus, der Antragsteller leite den begehrten Schadenersatz aus einem Beschluss des OGH ab. Nach § 2 Abs 3 AHG könne aus einer höchstgerichtlichen Entscheidung kein Ersatzanspruch abgeleitet werden, sodass die geplante Prozessführung offenbar aussichtslos sei. Verfahrenshilfe dürfe aber nur dann bewilligt werden, wenn die geplante Prozessführung nicht offenbar aussichtslos erscheine.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß§ 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19).
2.Der Antragsteller wendet sich auch in seinem Rekurs gegen die Entscheidungsbegründung des OGH zur Verweigerung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde. In der Begründung des OGH liege eine klare Verkennung der Rechtslage des § 64 StPO, sohin der Eigenschaft des Antragstellers als Haftungsbeteiligter.
Er wirft dem Erstgericht vor, die Derogation des § 2 Abs 3 AHG durch die höhere Norm des Art 6 Abs 1 EMRK verkannt zu haben.
3.Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Abs 3 statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten (RS0077508 [T1]).
Zum Haftungsausschluss nach § 2 Abs 3 AHG und dessen Verfassungskonformität (RS0077508) besteht langjährige und gefestigte Judikatur (RS0077508 [T1, T2, T3]).
Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichts abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Missbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden (RS0077496).
Ein solcher Fall wird hier aber nicht geltend gemacht. Hier begehrt der Antragsteller Verfahrenshilfe für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens, weil dem OGH in seiner Entscheidungsbegründung eine klare Verkennung der Rechtslage des § 64 StPO vorzuwerfen sei.
Er führt damit begründend für seinen behaupteten Amtshaftungsanspruch eine fehlerhafte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an und leitet ihn daher aus einem Erkenntnis des Höchstgerichts ab.
In einem solchen Fall ist ein Amtshaftungsanspruch aber gemäß § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen.
4.Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum § 2 Abs 3 AHG dem Art 6 MRK widersprechen sollte (1 Ob 159/07z, Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Amtshaftung und Staatshaftung 3 (2023) zu § 2 Abs 2, 3 AHG Rz 177).
5.Auch wenn bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung geboten ist, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen werden würde, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Amtshaftungsklage aufgrund § 2 Abs 3 AHG offenbar aussichtslos ist.
6. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klageführung abgewiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
7.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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