§ 397
§ 397 — StPO
§ 397 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Anordnung des Strafvollzuges siehe § 3 StVG, BGBl.
Nr. 144/1969.
2. Zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln siehe auch
§§ 433 Abs. 1, 441 Abs. 2, 466 Abs. 4, 489 Abs. 1, 493 Abs. 1.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12030724
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Jedes Strafurteil ist ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig und von einem hiezu Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimißt (§ 284 Abs. 3, § 294 Abs. 1 und § 344). Ist ein Rechtsmittel zugunsten des verhafteten Angeklagten von solchen Personen ergriffen worden, die hiezu gegen seinen Willen nicht berechtigt sind, so ist der Angeklagte hievon in Kenntnis zu setzen und über den dadurch herbeigeführten Aufschub der Strafvollstreckung zu belehren. Dasselbe hat zu geschehen, wenn es zweifelhaft ist, ob der verhaftete Angeklagte der Einlegung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger zugestimmt habe. Die Anordnung des Vollzuges des Strafurteiles steht dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z 5)