B348/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Anordnung des Strafvollzuges gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 397, § 397 StPO} ist eine gemäß Art. 144 B-VG anfechtbare faktische Amtshandlung.
Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung zum Antritt einer Arreststrafe ist keine Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit i. S. des Art. 4 Abs. 1 StGG.
Aus dem § 602 Geschäftsordnung ist kein subjektives Recht abzuleiten, weil diese Bestimmung nur eine Instruktion des Gerichtes darstellt, der sonst kein normativer Charakter zukommt.
Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung zum Antritt einer Arreststrafe ({Strafprozeßordnung 1975 § 397, § 397 StPO}) kann für sich allein betrachtet einen verfassungswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen nicht darstellen, sofern eine Entscheidung ( rechtskräftiges Strafurteil) , die bereits in das subjektive Recht des davon Betroffenen eingriff, vorausgeht. Nur wenn die Anordnung keinen solchen Titel zur Grundlage hat oder über diesen hinausgeht, fällt die im Vollzug allenfalls enthaltene Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte unmittelbar ihr selbst zur Last.