JudikaturOLG Wien

RW0000944 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2017

Die Anordnung des Vollzugs des Strafurteils (dh der Erlass der Strafvollzugsanordnung iSd § 3 Abs 1 StVG) steht gem § 7 Abs 1 StVG und § 397 letzter Satz StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. Wenn gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 4 StPO gefasst wurde, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erkennendes Gericht iSd § 397 StPO, sodass diesem auch die Anordnung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung obliegt. Übersteigt die (insgesamt) zu vollziehende, den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bildende Strafe ein Ausmaß von drei Jahren, steht dies der Anwendung des § 39 Abs 1 SMG entgegen.

Rückverweise