RS0086145 – OGH Rechtssatz
Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (§ 397 StPO) Strafe die sonst gebotene Anrechnung auch auf die nach dem FinStrG verhängte (verhängten) Strafe (Strafen) zu unterbleiben.