21Bs52/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Aufschub des Strafvollzuges über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2025, GZ ** 129, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2024 wurde der am ** geborene, zur Tatzeit noch Jugendliche A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu ** (Freiheitsstrafe sechs Wochen bedingt) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Strafteils von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde am 17.1.2025 durch persönliche Übergabe durch die Polizei zugestellt (ON 123.2).
Mit Schriftsatz vom 21.1.2025 beantragte A* „Haftaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG“ und brachte dazu - zusammengefasst - vor, nach längerer Arbeitslosigkeit nunmehr bereit zu sein, eine Arbeitsstelle anzutreten, dies sei nicht nur für sein späteres Fortkommen dringend geboten, um für die Zeit der Haft etwas anzusparen, sondern auch für seine spätere positive Entwicklung notwendig. Eine sofortige Hafterfahrung würde ihn derart negativ prägen, dass eine Entwicklung hin zum Guten erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht werde. Auch für die Schadensgutmachung sei es zweckmäßiger, zuerst einer Arbeit nachzugehen, jedenfalls sei es jetzt leichter, eine Arbeitsstelle zu finden, als nach Verbüßung einer Haftstrafe. Er beantragte daher, die Einleitung des Vollzuges bis 31.12.2025 aufzuschieben (ON 125.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 126.1) diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Aufschub nur wegen besonderer, hier nicht vorliegender, im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt sei (ON 129).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdewerber im Wesentlichen seine Argumente im Antrag wiederholt (ON 136.2), ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich sind gemäß § 397 StPO Strafurteile ungesäumt in Vollzug zu setzen, wobei ein rascher Beginn des Vollzuges nach rechtskräftiger Verurteilung auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Vor allem bei Jugendlichen ist es zur Normverdeutlichung angezeigt, dass nicht nur das Urteil als Reaktion auf ein strafrechtliches Fehlverhalten zeitnah ergeht, sondern auch der Strafvollzug entsprechend erfolgt. Die Gewährung eines Strafaufschubes ist daher nur in engen, restriktiven Grenzen möglich.
Ein Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG kann unter anderem dann gewährt werden, wenn dieser für das spätere Fortkommen des Verurteilten oder für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Die Bereitschaft, nunmehr eine Arbeitsstelle anzutreten - ein allfälliger Arbeitsplatz wurde weder im Antrag noch in der Beschwerde bescheinigt - erfüllt die aufgezählten Aufschubsgründe nicht.
Allen im Antrag vorgebrachten und in der Beschwerde wiederholten Argumenten ist entgegenzuhalten, dass A* vier Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Somit ist es weder für die Gutmachung eines Schadens zweckmäßiger, zunächst einer Arbeit nachzugehen, noch kann es jedenfalls leichter sein, jetzt eine Arbeitsstelle zu finden als nach Verbüßung einer Haftstrafe, dies umso mehr, als einem allfälligen Arbeitgeber die Verurteilung, die bereits in der Strafregisterauskunft aufscheint, bekannt wird und mögliche Arbeitgeber kaum bereit sein werden, jemanden einzustellen, der in Kürze für den Zeitraum von vier Monaten ausfällt.
Völlig unerklärlich ist das von A* vorgebrachte Argument, dass eine sofortigeHafterfahrung ihn als Jugendlichen derartigen negativ prägen würde, dass eine Entwicklung hin zum Guten verunmöglicht bzw. zumindest erschwert würde, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass er lediglich vier Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und darüber hinaus selbst bei Ausschöpfung der Frist des § 6 Abs 1 letzter Absatz StVG nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen er dann weniger beeinflussbar wäre.
Zusammenfassend ist der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.