(1) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
(2) Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,
2. die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,
3. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
4. eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.
(3) Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.
Rückverweise
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 4 Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten
…gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen. (2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
…eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde. (3) Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs. 2). (4) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben…
§ 137 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 135 Abs. 1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in…
§ 142 Durchführung
…für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen. (2) Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird, 2. die Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche…