Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache K. S. und M. S. gg. Deutschland, Urteil vom 6.10.2016, Bsw. 33696/11.
Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Durchsuchungsbeschluss aufgrund rechtswidrig erlangter Beweismittel.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
2006 kaufte der Bundesnachrichtendienst (BND) von K. einen Datenträger mit Finanzdaten der liechtensteinischen L.-Bank. K. hatte als früherer Mitarbeiter der Bank die Daten illegal kopiert. Der Datenträger wurde den deutschen Steuerermittlungsbehörden übermittelt, die gegen die Bf. ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleiteten. Das Amtsgericht Bochum ordnete im April 2008 eine Durchsuchung der Wohnung der Bf. an, die der Steuerhinterziehung in den Jahren 2002 bis 2006 verdächtigt wurden.
Um die wahre Steuerpflicht der Bf. seit 2002 feststellen zu können, erlaubte der Durchsuchungsbeschluss die Beschlagnahme sämtlicher Papiere betreffend das Vermögen der Bf. in- und außerhalb Deutschlands. Der Durchsuchungsbeschluss gab an, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen gegen einen anderen Verdächtigen Informationen erhalten habe, wonach die Bf. mittels zweier von ihnen gegründeter Stiftungen Finanzanlagen bei der L.-Bank in Liechtenstein tätigten, für welche sie in Deutschland steuerpflichtig waren.
Der Durchsuchungsbeschluss führte an, dass die Hausdurchsuchung zwingend erforderlich sei, um weitere Beweismittel sicherstellen zu können. Am 23.9.2008 wurde die Wohnung der Bf. durchsucht und es wurden ein Umschlag mit Unterlagen der L.-Bank und fünf Computerdateien sichergestellt.
Die Bf. erhoben Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Sie brachten vor, dass dieser auf Beweismitteln beruhte, die unter Verletzung von nationalem und internationalem Recht erlangt worden seien. Die Entgegennahme des Datenträgers durch den BND sei rechtswidrig und strafbar gewesen. Auch sei der BND nicht ermächtigt gewesen, die Daten an die Finanzbehörden und die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, da dies gegen das Trennungsgebot verstoße.
Das Landgericht Bochum wies die Beschwerde ab. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde vom BVerfG als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und der Korrespondenz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). [...]
In der Sache
(43) Was die Durchsuchung von Räumlichkeiten und insbesondere Beschlagnahmen betrifft, hat der GH wiederholt festgehalten, dass die Mitgliedstaaten es für notwendig erachten können, solche Maßnahmen zu ergreifen, um physische Beweise für bestimmte Straftaten zu erhalten. Der GH wird beurteilen, ob die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend waren und der […] Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.
(44) Im Hinblick auf den letzten Punkt muss sich der GH zunächst vergewissern, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften und Praktiken dem Einzelnen angemessenen und wirksamen Schutz gegen Missbrauch gewähren können. Der GH muss zweitens die Umstände des Einzelfalls prüfen, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff im konkreten Fall in Bezug auf das berechtigte Ziel verhältnismäßig war. Die Kriterien, die der GH für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt hat, bestehen u. a.: in der Schwere der Straftat, aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden; in der Weise und den Umständen, auf die bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere im Hinblick auf zu der fraglichen Zeit vorliegendes weiteres Beweismaterial; in dem Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten und die Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken; sowie in dem Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen.
(45) In Hinblick auf die vom deutschen Recht und der gängigen Praxis gebotenen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch in Fällen von Durchsuchungen wie im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass solche Maßnahmen, außer unter dringenden Umständen, nur von einem Richter unter den in der StPO geregelten engen Voraussetzungen angeordnet werden dürfen. Die Tatsache, dass ein Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde […], ist allerdings für sich alleine nicht unbedingt eine ausreichende Garantie gegen Missbrauch. Der GH muss die besonderen Umstände prüfen und beurteilen, ob die Rechtsgrundlagen und die Grenzen der Befugnisse einen ausreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden boten.
(47) Im vorliegenden Fall erhoben die Bf. Beschwerde beim Amtsgericht Bochum, das aufgefordert war, die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zu prüfen. Nachdem das Amtsgericht Bochum die Beschwerde abgewiesen hatte, überprüfte das Bochumer Landgericht ebenfalls die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses. Der GH stellt ferner fest, dass das Landgericht nicht nur prüfte, ob der Durchsuchungsbeschluss den nationalen Vorschriften entsprach, sondern auch, ob die Heranziehung der Daten aus Liechtenstein als Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verwendung von Beweismitteln in Strafverfahren vereinbar war. Daher können die Schutzmechanismen der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Missbrauch im Bereich von Durchsuchungen generell sowohl als angemessen als auch als wirksam angesehen werden. Ihnen wurde im vorliegenden Fall entsprochen.
(48) Betreffend die Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zum berechtigten Ziel unter den besonderen Umständen des Falles bemerkt der GH in Hinsicht auf die in seiner ständigen Rechtsprechung etablierten Kriterien zunächst, dass der in Frage stehende Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Straftat der Steuerhinterziehung ausgestellt wurde – eine Straftat, die die staatlichen Mittel und die Fähigkeit des Staates im gemeinsamen Interesse zu handeln, beeinträchtigt. Steuerhinterziehung stellt als solche eine schwere Straftat dar und diese Tatsache wird in einem Fall wie diesem unterstrichen, wo sich die vermutete Steuerhinterziehung auf eine Summe von rund € 100.000,– bezog. […] Auch stoßen in diesem Bereich – die Verhinderung von Kapitalabflüssen und Steuerhinterziehung – die Staaten auf ernste Schwierigkeiten wegen des Umfangs und der Komplexität der Bankensysteme und Finanzkanäle und des immensen Umfangs von internationalen Investitionen, welche durch die verhältnismäßige Durchlässigkeit nationaler Grenzen erleichtert wird.
(49) Angesichts der Art und Weise und der Umstände, unter denen der Beschluss erteilt wurde, stellt der GH fest, dass die Durchsuchung angeordnet wurde, um weitere Beweise zu finden. Darüber hinaus waren die Daten aus Liechtenstein zum gegenständlichen Zeitpunkt der einzige verfügbare Beweis, der nahelegte, dass die Bf. Steuerhinterziehung begangen haben könnten. Der Durchsuchungsbeschluss erscheint daher das einzige Mittel gewesen zu sein, um festzustellen, ob sich die Bf. tatsächlich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatten. In diesem Zusammenhang ist Hauptinhalt der Beschwerde der Bf., dass der Durchsuchungsbeschluss auf einem Beweismittel beruhte, welches durch eine offenkundige Verletzung von internationalem und nationalem Recht erlangt worden war und welches daher als Grundlage für den Beschluss ausgeschlossen sein sollte.
(50) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass das BVerfG es nicht für notwendig erachtet hatte zu entscheiden, ob der Datenträger durch einen Verstoß gegen das internationale und nationale Recht erlangt wurde, da das Landgericht seine Entscheidung darauf stützte, was für die Bf. die bestmöglichste Annahme war, nämlich dass die Beweise tatsächlich rechtswidrig erworben worden seien. Folglich findet der GH es nicht für notwendig, diese Frage im vorliegenden Fall zu behandeln, sondern geht von der gleichen Annahme aus.
(51) Der GH legt besonderes Augenmerk auf die Tatsache, dass unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt, als der Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, von den deutschen Behörden – abgesehen von demjenigen, um den es hier geht – wenn überhaupt nur wenige relevante Datensätze angekauft und nur einige wenige Strafverfahren auf der Beweisgrundlage der rechtswidrig erlangten Steuerdaten eingeleitet worden waren. Außerdem wurden diese Strafverfahren auf der Grundlage des gegenständlichen Datenträgers eingeleitet. Somit weist kein von den Parteien vorgelegtes Material darauf hin, dass die innerstaatlichen Steuerbehörden zur gegebenen Zeit vorsätzlich nach einer einschlägigen nationalen Rechtsprechung handelten, wonach rechtswidrig erlangte Steuerdaten zur Rechtfertigung eines Durchsuchungsbeschlusses verwendet werden könnten. Auch die Tatsache allein, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine absolute Regel gibt, wonach Beweise, welche unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften erworben wurden, nicht in Strafverfahren verwendet werden können, bedeutet nicht, dass die Behörden die Daten bewusst unter Verletzung internationalen und nationalen Rechts erworben hätten.
(52) Darüber hinaus liegt dem GH kein Material vor, wonach die deutschen Behörden zum gegenständlichen Zeitpunkt bewusst und systematisch nationales und internationales Recht verletzt hätten, um Informationen für die Verfolgung von Steuerstraftaten zu erhalten. […]
(53) Der GH stellt ferner fest, dass die Straftat, welche die deutschen Behörden beim Erwerb des Datenträgers von K. begangen haben könnten, Begünstigung und Beihilfe zum Geheimnisverrat gewesen wäre, und dass K. den Tatbestand der Betriebsspionage begangen haben könnte. Daher haben die deutschen Behörden die Ausstellung des Durchsuchungsbeschlusses nicht auf Sachbeweise gestützt, die als direkte Folge einer Verletzung eines der wichtigsten Rechte der EMRK erlangt wurden. Darüber hinaus enthielt der Datenträger Informationen betreffend die finanzielle Situation der Bf., welche diese den Steuerbehörden vorlegen mussten, aber keine eng mit ihrer Identität verknüpften Daten.
(54) Betrachtet man den Inhalt und den Umfang des Durchsuchungsbeschlusses, stellt der GH fest, dass die Gründe genannt wurden, auf welchen er beruhte – nämlich dass die Bf. verdächtigt wurden, in Liechtenstein Investitionen getätigt zu haben, für die sie in Deutschland der Steuerpflicht unterlegen wären, es aber verabsäumten, rund € 50.000,– an jährlichen Zinsen in ihren Steuererklärungen für 2002 bis 2006 anzuführen. Im Übrigen stellte der Durchsuchungsbeschluss fest, dass die Hausdurchsuchung dringend erforderlich war, um weitere Beweismittel zu finden. Was den Umfang des Beschlusses betrifft, so stellt der GH fest, dass er die Beschlagnahme von Unterlagen und anderen Dokumenten betreffend das Vermögen der Bf. sowohl innerhalb als auch außerhalb Deutschland erlaubte, insbesondere von Dokumenten, welche Informationen über Stiftungen enthielten, und andere Dokumente, die helfen konnten, die wahre Steuerpflicht der Bf. seit 2002 festzustellen. Der GH ist daher der Auffassung, dass der Durchsuchungsbeschluss in seinem Inhalt und Umfang sehr konkret war und eine ausdrückliche und detaillierte Bezugnahme auf die Straftat der Steuerhinterziehung mit Angabe der als Beweismittel gesuchten Gegenstände enthielt. Somit deutet nichts darauf hin, dass der Beschluss nicht auf das beschränkt war, was unter den Umständen des Falles unverzichtbar war.
(55) Im Hinblick auf den Umfang des Durchsuchungsbeschlusses nimmt der GH die Behauptung der Bf. zur Kenntnis, dass die Durchsuchung die Prüfung ihres Testamentes umfasste. Der GH legt Gewicht auf die Tatsache, dass ein Testament zwar ein Dokument sehr privater Natur ist, aber Informationen über Vermögenswerte enthalten kann. Da der Ermittlungsbeamte die Testamente der Bf. nicht beschlagnahmte, sondern nur einen Umschlag mit Dokumenten der L.-Bank und fünf Computerdateien, stellt der GH fest, dass die bloße Überprüfung des letzten Willens die Privatsphäre nicht unverhältnismäßig beeinträchtigte.
(56) In Anbetracht der möglichen Auswirkungen auf den guten Ruf der betroffenen Person stellt der GH durch die durchgeführte Durchsuchung ihrer Privaträumlichkeiten schließlich fest, […], dass die Bf. im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung desselben behaupteten.
(57) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Vertragsstaaten in Bezug auf die im nationalen Recht und der Praxis enthaltenen Regelungen, unter welchen Bedingungen Wohnräume durchsucht werden dürfen, ein Ermessensspielraum überlassen wird, kann nicht behauptet werden, dass die nationalen Gerichte diesen überschritten hätten, insbesondere indem sie den Durchsuchungsbeschluss auf den Datenträger aus Liechtenstein stützten und den Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihrer Wohnung als verhältnismäßig zum verfolgten berechtigten Ziel erachteten. Der Eingriff in das Recht der Bf. unter Art. 8 EMRK war daher in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.
(58) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(59) Die Bf. rügen ferner nach Art. 6 EMRK, dass […] ihr Recht auf Waffengleichheit verletzt worden sei, da ihnen der Zugang zu Informationen über die Rolle des Geheimdienstes, zu den Protokollen über K.’s Anhörung und zum Originaldatenträger verweigert worden sei.
(60) Die Bf. rügten auch, dass ihr Recht auf Gehör verletzt worden sei, da die nationalen Gerichte nicht alle Argumente in Hinsicht auf die Verletzung von internationalem Recht und das Recht des BND auf Weitergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft berücksichtigt hätten.
(62) In Anbetracht all des ihm vorliegenden Materials und insofern, als die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der GH fest, dass es keinen Hinweis auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK gibt.
(63) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Vehabovic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Funke/F v. 25.2.1993 = ÖJZ 1993, 532
Buck/D v. 28.4.2005 = NL 2005, 83
Keegan/GB v. 18.7.2006 = NL 2006, 198
Kennedy/GB v. 18.5.2010 = NLMR 2010, 156
Robathin/A v. 3.7.2012 = NLMR 2012, 229 = ÖJZ 2012, 1103
Mastepan/RUS v. 14.1.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2016, Bsw. 33696/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 432) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/K.S. u. M.S.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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