Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Juni 1998, GZ 27 Vr 358/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagte hat auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Z***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I 2) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Linz
(zu I) am 20. Februar 1998
1) seine Lebensgefährtin Claudia K***** und ihren zweieinhalbjährigen Sohn Maximilian K***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die Äußerung, "ich sag dir nur eins, glaub nicht, daß du gehen kannst, weil sonst besorge ich mir eine Krachn und erschieß dich und den Buben", und dadurch, daß er ihr die Wohnungsschlüssel und zwei in der Wohnung befindliche Handys wegnahm und die Wohnungstür versperrte, zum weiteren Verbleib in der gemeinsamen Wohnung genötigt;
2) Claudia K***** durch Versetzen von mindestens vier bis fünf Ohrfeigen ins Gesicht vorsätzlich am Körper in Form von Kopfschmerzen verletzt;
(zu II) am 21. Februar 1998 die Beamten RevI Helmut H***** und RevI Walter V***** sowie GI Rupert A***** mit Gewalt, nämlich durch Schlagen mit Händen und Füßen an einer Amtshandlung, und zwar am Anlegen von Fesseln zu hindern versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten selbst verfaßte und von seinem Verteidiger unterschriebene Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er unter Aneinanderreihung verschiedener, nur zum geringen Teil gesetzlichen Nichtigkeitsgründen zuzuordnenden Argumenten die Nichtigkeit des Verfahrens beziehungsweise der Entscheidung behauptet.
Der inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO relevierende Einwand der Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, daß er zu der (in der Hauptverhandlung vom 27. April 1998 vertagten) Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 nicht (schriftlich) geladen wurde, ist entgegenzuhalten, daß dem Angeklagten nur bei der Ladung zur ersten Hauptverhandlung die (dreitägige) Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO zuteil werden muß. Auf eine wie hier fortgesetzte Hauptverhandlung findet diese Bestimmung keine Anwendung (Mayerhofer StPO4 § 121 E 23 f).
Die nach Darstellung des Beschwerdeführers unterlassene Protokollierung der Beeidigung der Claudia K***** - welcher der Umstand, daß sie nach den Behauptungen des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch seine Lebensgefährtin war, nicht entgegenstünde - stellt ebensowenig einen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel dar wie die ebenfalls kritisierte Überschreitung der in § 271 Abs 4 StPO vorgesehenen (Mahn )Frist von 48 Stunden für die Übertragung stenographischer Aufzeichnungen, welche hier schon deshalb nicht zum Tragen kommt, weil die mit der Führung eines Hauptverhandlungsprotokolles iSd § 271 Abs 1 StPO nicht zu verwechselnde Aufnahme eines stenographischen Protokolls durch einen dazu besonders befähigten Stenographen ("Parlamentsstenographen") vorliegend weder angeordnet noch beantragt wurde.
Mit dem Hinweis auf eine angebliche Vorstrafenbelastung der Claudia K***** versucht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 102 StPO nachzuweisen. Abgesehen davon, daß eine Verletzung dieser Bestimmung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, unterliegt der Beschwerdeführer einem grundlegenden Mißverständnis. Das in § 102 StPO normierte Erfordernis der Unbescholtenheit bezieht sich keineswegs auf Personen, die in einem Strafverfahren als Zeugen über eigene Wahrnehmungen über für das Beweisverfahren erhebliche, der Vergangenheit angehörige Tatsachen vor Gericht unter Wahrheitspflicht aussagen müssen, sondern auf sogenannte Gerichtszeugen. Dabei handelt es sich um volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen, die bei jenen gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die einen Eingriff in persönliche Freiheitsrechte darstellen, als Kontrolle der Öffentlichkeit beigezogen werden können (vgl Foregger/Kodek StPO7 Anm zu § 102). Weil nun die Belastungszeugin Claudia K***** keine Gerichtszeugin im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle ist, ist die Beschwerde auch aus diesem Grunde verfehlt.
Soweit der Nichtigkeitswerber aus der Gegenüberstellung verschiedener aus dem Zusammenhalt gelöster Aussagepassagen der Claudia K***** Widersprüche aufzuzeigen versucht, bekämpft er in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.
Zur Geltendmachung des gegen die Ablehnung des Antrages auf telephonische Anfrage bei der Fa E***** und Einholung einer Telekopie der Stempelmarke ins Treffen geführten Verfahrensmangels (Z 4) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil er einen solchen Antrag nach dem Inhalt des insoweit vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolles gar nicht gestellt hat (S 202).
Weiters: Worin ein dem Erstgericht angeblich unterlaufener Verstoß gegen das in § 270 Abs 1 StPO vorgesehene Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe gelegen sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, sodaß der damit allenfalls in Betracht zu ziehende Begründungsmangel (Z 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wurde.
Desgleichen läßt die Beschwerde die Anführung von aktenkundigen Umständen vermissen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.
Schließlich entzieht sich auch der Einwand unzureichender Begründung der Verurteilung (Z 5) mangels Substantiierung einer sachlichen Erörterung, während mit der Behauptung erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugin K***** und der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten erneut unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten wird.
Der Beschwerdeansicht zuwider hat das Gericht die Aussagen des Zeugen GI A***** zurecht nicht verwertet, weil dieser Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) Gebrauch gemacht hat (S 181). Daß er darüber vom Vorsitzenden belehrt wurde, entspricht dem Gesetz (§ 152 Abs 5 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Über die Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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