(1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den §§ 149 Abs. 3 und 165 Abs. 2 vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.
(4) Die Staatsanwaltschaft prüft die Berichte der Kriminalpolizei und trifft die erforderlichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann sie jederzeit weitere Ermittlungen und die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei anordnen.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 11 Revision
…Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO); 4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie…
Art. 1 § 15 Antragstellung bei Gericht und Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen
…stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102…
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 52 Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)
…Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen. (4) Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 4 Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten
…unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen. (2) Bezirksanwälte…
§ 34c Ermittlungsakt
…oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung…
Verschlusssachenverordnung
§ 7
…Einlaufstück der Leitung der Staatsanwaltschaft zu übergeben. (4) Stellt die Staatsanwaltschaft in einem unter Verschluss geführten Ermittlungsakt erstmalig einen schriftlichen Antrag bei Gericht (§ 101 Abs. 2 StPO), so ist dieser gemeinsam mit dem Akt in einem versiegelten und mit der Kennzeichnung „Verschluss“ versehenen Kuvert unter Anschluss eines lediglich das staatsanwaltschaftliche…