BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 15

Art. 1 § 15Antragstellung bei Gericht und Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen

(1) Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102 Abs. 1 StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (§ 101 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.

(1a) Anordnungen, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, sind dem Gericht in der für die Zustellung an die Betroffenen erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übermitteln. Im Fall der Bewilligung hat das Gericht die entsprechenden Ausfertigungen seiner Bewilligung an die Staatsanwaltschaft rückzumitteln.

(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Leiter der Staatsanwaltschaft, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.

(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine oder besondere Verfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters der Revision vorbehalten werden; § 8 Abs. 3 StAG bleibt unberührt.

(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

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