G986/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des "§98 StPO idF BGBl I 19/2004" und des "§101 StPO idF BGBl I 19/2004". Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.188/2017; VfGH 22.9.2016, G607/2015, 10.3.2021, G40/2021) lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit aber als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Das Ermittlungsverfahren (§§91 ff StPO) wird von der Staatsanwaltschaft geleitet (§20 Abs1, §101 Abs1 StPO) und ist von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der StPO soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen (§98 Abs1 StPO). Gegen diese – in der Lehre als "Kooperationsmodell" bezeichnete (vgl etwa Ratz , "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens" im Kooperationsmodell [§98 Abs1 StPO], ÖJZ 2022, 978) – gesetzliche Konstruktion hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschriften durch die ordentlichen Gerichte ist er nicht zuständig.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).