15Os98/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathmayr als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 7. März 2025, GZ 22 Hv 5/25y 164, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 31. März 2023 in B* mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich 300 Euro Bargeld, * N* mit Gewalt gegen dessen Person mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Genannten festhielten, zu Boden zwangen, ihm den Mund und die Augen zudrückten, ihn mit Klebeband und Geschirrtüchern fesselten und indem sich der Angeklagte mit den Knien auf dessen Oberkörper abstützte, wobei N* durch die ausgeübte Gewalt schwer – in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung – verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er dadurch eine Fraktur der elften Rippe rechts, eine Kopfprellung mit Hämatomen im Bereich beider Augenoberlider, multiple Prellungen an beiden Unterarmen sowie länger als 24 Tage dauernde Gleichgewichtsstörungen erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3]Gegen die Bejahung der Verletzungsqualifikation nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die berechtigt ist.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt nämlich zutreffend auf, dass die Feststellungen die Bejahung einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung nicht tragen.
[5] Die Tatrichter stützten diese rechtliche Annahme auf die Konstatierung, dass N* bereits vor der Tat an leichten Gleichgewichtsstörungen litt, sich diese durch die bei der Tat angewendete Gewalt deutlich verschlimmerten und er länger als 24 Tage an diesen deutlich schlimmeren Gleichgewichtsstörungen zu leiden hatte (US 5).
[6] Feststellungen, auf welche Art, in welcher Intensität und Häufigkeit diese „verschlimmerten Gleichgewichtsstörungen“ das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Genannten beeinträchtigten, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Deshalb ist auch nicht beurteilbar, ob diese Gleichgewichtsstörungen eine körperliche oder seelische Funktionsstörung mit Krankheitswert im medizinischen Sinn und damit eine Gesundheitsschädigung darstellten (vgl RISJustiz RS0092510; 12 Os 88/24v [Rz 14 f]; Burgstaller/Schützin WK² StGB § 83 Rz 9 ff).
[7] Da nach Maßgabe der Konstatierungen zu Art und Auswirkungen des (Gesamt-)Verletzungsbildes (US 5; vgl RISJustiz RS0092440, RS0092473) auch keine andere Alternative des § 84 Abs 1 StGB verwirklicht wurde (vgl RISJustiz RS0135350, RS0092611), war das angefochtene Urteil – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zu verweisen (§ 285e StPO).
[8] Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen; mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[9]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.