RS0092661 – OGH Rechtssatz
§ 83 StGB setzt - im Gegensatz zu § 411 StG 1945 - beim Opfer nicht das Eintreten von "sichtbaren Merkmalen und Folgen" voraus. Es genügt vielmehr, daß es eine "Gesundheitsschädigung" erlitt, welche auch in bloßen Schmerzen bestehen kann, wobei auch (nur) zeitweise auftretende Schmerzen genügen (ZVR 1978/269), sofern sie zeitlich die Einwirkung auf den Körper überdauern (EvBl 1983/23 = ÖJZ-LSK 1982/154).