Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.12.2025, GZ **-29, nach der am 24.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam und des Verteidigers RA Dr. Markus Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf acht Monate sowie die Geldstrafe auf 480 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, a n g e h o b e n .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Anklagevorwurf sowie ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 1.), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 2. und 4.), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (zu 3. und 5.), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (zu 7.) und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu 8.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
1. am 21.09.2024 in ** dadurch, dass er mehrfach versuchte, sich gewaltsam aus der Fixierung durch die Polizeibeamten B* und C*, die einen Streit zwischen dem Beschuldigten und D* schlichten sowie ihn in weiterer Folge festnehmen wollten, loszureißen, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
2. am 21.09.2024 in ** durch die zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung an B*, sohin an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem eine Verstauchung des linken Kleinfingers in Verbindung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zufügte;
3. am 21.09.2024 in ** durch die zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen B* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt, nämlich eine Verstauchung des linken Kleinfingers in Verbindung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung;
4. am 21.09.2024 in ** durch die zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung an C*, sohin an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem einen Wiedereinriss des hinteren Außenbandes sowie eine Knieprellung beidseits in Verbindung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zufügte;
5. am 21.09.2024 in ** durch die zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen C* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung, und zwar einen Wiedereinriss des hinteren Außenbandes sowie eine Knieprellung beidseits in Verbindung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung;
6. (Freispruch)
7. am 11.09.2025 in ** dadurch, dass er in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO wegen des Verdachts nach § 312 Abs 2 StGB gegen E* und F* gegenüber erhebenden Beamten des BAK ** sinngemäß angab, die Angaben in der Sachverhaltsdarstellung ON 2.2 vom 04.11.2024 zu den Vorfällen auf der PI ** seien richtig, er habe nach Verbringung in eine Zelle gegenüber den Polizeibeamten weiterhin über Schmerzen geklagt, er habe gesagt, er habe Schmerzen am Bein und an beiden Fingern, er wolle zur Rettung oder ins Krankenhaus, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt;
8. am 04.11.2024 in ** die Polizeibeamten E* und F* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er durch seinen Rechtsvertreter die Sachverhaltsdarstellung vom 04.11.2024 ON 2.2 einbringen ließ, wonach er unfassbare Schmerzen gehabt habe und dies den Polizeibeamten auch so mitgeteilt habe, er trotz schwerer Verletzungen nicht medizinisch/ärztlich versorgt worden sei, eine geforderte Hilfestellung durch die Polizeibeamten sei zu keiner Zeit erfolgt sei, er sei über zwei Stunden in einer Zelle allein gelassen worden, diese mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Quälens und Vernachlässigen eines Gefangenen nach § 312 Abs 2 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 27) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die darauf anträgt, die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß anzuheben (ON 30). Die von der Staatsanwaltschaft angemeldete (gegenstandslose) Beschwerde wurde von der Oberstaatsanwaltschaft zurückgezogen.
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 33).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass dem auf Verschärfung der Strafenkombination abzielenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte es eine alkoholbedingt eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Zuge der Vorkommnisse am 21.9.2024 und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, der mit der(n) nunmehrigen Straftat(en) in auffallendem Widerspruch steht, mildernd; erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen sowie der Umstand, dass die Tathandlung zu 1. im Fall des C* sowohl eine an sich schwere Verletzung als auch eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, gewertet.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen im Wesentlichen zu.
Sie sind jedoch zunächst auf der mildernden Seite um den besonderen Strafzumessungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB zu ergänzen, weil die Tat zu 1. beim Versuch geblieben ist.
Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Recht mit ihrem Vorbringen, dass der Angeklagte die Taten zu 7. und 8. in Kenntnis eines bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens (ON 5.2, S 8) begangen hat und im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien zudem aggravierend ist, dass sich die zu 1. gesetzten Widerstandshandlungen gegen zwei Beamte richteten ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 77).
Insofern der Angeklagte mit den in der Gegenäußerung vorgelegten medizinischen Unterlagen offensichtlich den Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) auch zu den Tatzeitpunkten zu 7. und 8. anspricht, sind die im ärztlichen Befundbericht des G* vom 22.10.2024 beschriebene depressive Stimmung sowie eine akute Belastungsreaktion nicht geeignet, eine Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit darzulegen. Die weiters vorgelegten Unterlagen stammen aus dem Jahr 2020 und belegen lediglich eine (kurzfristige) depressive Episode und die Untauglichkeit für den Wehrdienst.
Ausgehend von den sowohl im mildernden als auch im erschwerenden Bereich ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Strafenkombination, welche einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten entspricht und damit nur ein Sechstel des möglichen Strafmaßes ausschöpft, in Übereinstimmung mit der Berufung der Staatsanwaltschaft etwas zu milde ausgefallen. Insbesondere mit Blick darauf, dass vier Vergehen mit vier Verbrechen zusammentreffen und darüber hinaus dem Schuldspruch auch strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege zugrunde liegen, war die über den Angeklagten verhängte Strafe - unter Beibehaltung der im Ersturteil ausgesprochenen Strafenkombination - auf eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten zu erhöhen, wobei ein Teil der verhängten Strafe in einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der weitere Teil in einer unbedingten Geldstrafe von 480 Tagessätzen besteht. In diesem Ausmaß wird die Strafe auch spezial- sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht.
Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestmaß, ist mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten nicht zu beanstanden.
Damit drang die Berufung der Staatsanwaltschaft durch.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden