JudikaturOGH

14Os153/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach § 312 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 St 230/09t der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. September 2010, AZ 8 Bs 288/10z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Juni 2010, AZ 25 Bl 17/10v, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf „Wiederaufnahme“ des einleitend genannten Strafverfahrens zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Da die Rechtsordnung einen weiteren Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts nicht vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO), war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

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