JudikaturOGH

RS0096336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1979

§ 312 StGB kann begangen werden an:

1. Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen.

2. Angehaltenen gemäß §§ 21, 22, 23 StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen".

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