30Bs162/25f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Einzelrichterin in der Strafsache gegenMag. Dr. A* wegen § 310 StGB über die Beschwerde des Mag. (FH) B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ * 4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei RichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Mag. (FH) B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Dr. A* wegen § 310 StGB zurück (Punkt 1.) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2.).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen Punkt 2. der Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde des Mag. (FH) B* (ON 7) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung ist und das Erstgericht seine Entscheidung – dem Beschwerdevorbringen zuwider – durch Verweis auf die bezughabende Gesetzesstelle - auch hinreichend begründete (ON 4,3), war spruchgemäß zu entscheiden.
Bleibt anzumerken, dass Gegenstand des hier angefochtenen Beschluss nur der Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags ist. Das Rechtsmittelgericht ist weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (15 Os 128/14h).
Über den auf die Erklärung der Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags abzielenden Antrag des Beschwerdeführers wird das Erstgericht zu entscheiden haben.