Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriel W***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB, AZ 26 cVr 10.172/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** vom 15. Oktober 2002, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 129, 130/02 über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H*****, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 13 vorgesehen, zeigte am 15. Oktober 2002 im Hinblick auf seine Schwägerschaft zum Sachbearbeiter der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. F*****, seine Ausgeschlossenheit gemäß § 67 StPO (iVm § 72 Abs 1 StGB) an.
Nach der genannten Bestimmung ist er von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
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