Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026, W296 2326711-1/18E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die im Jahr 1986 geborene Revisionswerberin stand bis zu ihrer hier gegenständlichen Entlassung als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025 wurde sie wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à vier Euro (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen) verurteilt, weil sie (zusammengefasst) im Zeitraum von August 2022 bis Jänner 2024 mit dem Vorsatz, namentlich genannte Personen in ihrem Recht auf Datenschutz zu schädigen, die ihr als Exekutivbedienstete eingeräumte Befugnis, aus dienstlichen Gründen Abfragen im Protokollier-, Anzeigen- und Datensystem, in der Personenfahndung, der Personeninformation, dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, dem Zentralen Waffenregister, dem Kennzeichenregister, der Erkennungsdienstlichen Evidenz, der Sachenfahndung und dem Identitätsregister durchzuführen, dadurch wissentlich missbrauchte, indem sie ohne amtlichen Anlass personenbezogene Abfragen durchführte sowie im Zeitraum von November 2023 bis Jänner 2024 ihr ausschließlich kraft ihres Amts zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet ist, das berechtigte private schutzwürdige Interesse namentlich genannter Personen auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verletzen, offenbarte, indem sie die aus von ihr ohne amtlichen Anlass durchgeführten personenbezogenen Anfragen gewonnenen Ergebnisse an namentlich genannte Personen per WhatsApp weiterleitete.
3 Mit dem am 23. September 2025 mündlich verkündeten und mit 2. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde wurde die Revisionswerberin wegen der durch diese Handlungen sowie weiterer ohne dienstliche Notwendigkeit durchgeführter Abfragen auch des Zentralen Melderegisters verwirklichten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit näher bezeichneten Dienstanweisungen schuldig gesprochen und über sie gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
4 Gegen den Strafausspruch erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 2. Februar 2026 als unbegründet abwies. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Mit dem unter diesem Gesichtspunkt in der Revision erstatteten Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Wie das Verwaltungsgericht § 95 Abs. 2 BDG 1979 folgend ausgeführt hat, ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch des rechtskräftigen Strafurteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war wegen der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde auch der übrige behördliche Schuldspruch nicht mehr zu überprüfen, sondern lediglich die Strafbemessung gegenständlich.
9 Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung aber nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch-überschreitung vorliegt geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2024/09/0011, mwN).
10 Während nun nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.
11 Mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, wurde das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. auch dazu etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2024/09/0011, mwN).
12 Nach der seither ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein wird (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2023/09/0178, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht hat nun zur Schwere der Dienstpflichtverletzung ausgeführt, dass eine Exekutivbedienstete, die unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten sowohl während ihres Dienstes als auch in ihrer dienstfreien Zeit vorsätzlich, widerrechtlich und über einen längeren Zeitraum hinweg Abfragen in BMI-Abfrageplattformen ohne dienstliches Erfordernis durchgeführt habe, Dienstpflichtverletzungen begehe, deren objektiver Unrechtsgehalt derart hoch sei, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen sei, habe sie doch mit dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gerade auch jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihr als Exekutivbedienstete oblegen seien.
14 Gegen die Einschätzung der besonderen Schwere der Dienstpflichtverletzung und die Gründe der Generalprävention wird in den Zulässigkeitsausführungen nichts Substantielles eingewendet. Soweit sich die Revisionswerberin aber im Zusammenhang mit zu berücksichtigenden Milderungsgründen der Sache nach gegen Teile der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung wendet, gelingt es ihr nicht darzulegen, dass mit Blick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dessen Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
15 Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich-im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll-als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 7.4.2020, Ra 2020/09/0010, mwN).
16 Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anhand des Inhalts der Verwaltungsakten erfolgten und im Erkenntnis ausführlich dargelegten-Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Ein solcher ist auch nicht zu erkennen.
17 Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt ebenso schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.9.2025, Ra 2025/09/0052, mwN).
18 Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch ergänzende Beweisaufnahmen-insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme weiterer Zeugen-vorzunehmen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung (VwGH 24.10.2025, Ra 2025/09/0060).
19 Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem im Regelfall eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, mwN).
20 Auch die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das Verwaltungsgericht unterliegt als Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe etwa VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0030, mwN).
21 Derartige Mängel werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt, hat sich das Verwaltungsgericht doch sowohl mit der Frage der Schlüssigkeit und dem inneren Beweiswert des vorgelegten Privatgutachtens auseinandergesetzt, wie auch aufgrund des in einer mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Revisionswerberin die Frage der Zukunftsprognose beurteilt.
22 Mit Blick auf die im Disziplinarverfahren bindende strafgerichtliche Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden Handlungen wird insgesamt nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall zu treffende Beurteilung des Verwaltungsgerichts über die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
23 Das Verwaltungsgericht hat sich zudem auch mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt und auch unter diesem Blickwinkel die Strafbemessung durch die Bundesdisziplinarbehörde beurteilt. Ebenso wirft es keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, wenn das Verwaltungsgericht nach Prüfung der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel zur Beurteilung gelangte, dass diese nicht geeignet sind ein anderes Ergebnis zu begründen und die Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
24 Der Umstand, dass das Privatgutachten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, ändert nichts an der Bindung auch an die subjektive Tatseite des Strafurteils, wobei das Verwaltungsgericht entgegen den Zulässigkeitsausführungen zu Recht nicht davon ausging, dass es an die strafgerichtliche Strafbemessung gebunden wäre.
25 Sofern hingegen in der Revision die Zurechnungsfähigkeit der Revisionswerberin in Zweifel zu ziehen versucht wird, übergeht dieses Zulässigkeitsvorbringen die Bindung auch an die subjektive Tatseite des Strafurteils.
26 Der schließlich vorgebrachte Einwand, dass keine „IAP-Anfragen“ vorgeworfen worden wären, ist bereits für sich unverständlich, wird doch selbst in der Revision der Vorwurf der Anfragen in den BMI Abfrage Plattformen (siehe auch die Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts auf Seite 6 des angefochtenen Erkenntnisses zu der gebrauchten Abkürzung) wiedergegeben.
27 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des von ihm in der mündlichen Verhandlung von der Revisionswerberin gewonnenen persönlichen Eindrucks, in umfassend und nachvollziehbar begründeter Abwägung dargelegt hat, weshalb die Schwere der Dienstpflichtverletzung und generalpräventive Erwägungen die verhängte Entlassung erfordern und spezialpräventive Gründe diesem Ergebnis nicht entgegenstehen. Eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise zeigt die Revisionswerberin nicht auf (VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0028, ebenfalls die Zukunftsprognose bei einer-dort stofflichen-Suchterkrankung betreffend).
28 Die Revision war daher, weil sie sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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