11Os194/09b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michaela B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 29. Juni 2009, GZ 37 Hv 32/09x-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil (das auch eine Straffestsetzung hinsichtlich des Mitangeklagten Manfred G***** enthält) wurde Michaela B***** im zweiten Rechtsgang (vgl 11 Os 24/09b) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, der Vergehen des Diebstahls als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 82), diese Rechtsmittel jedoch unausgeführt gelassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Die auf der Begehung von zwei Fakten beruhende Annahme zweier Vergehen des Diebstahls widerstreitet zwar § 29 StGB, ein Vorgehen nach §§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall, 344 StPO ist aber entbehrlich, weil sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass für die Sanktionsfindung nur ein Vergehen des Diebstahls angenommen wurde (US 7).
Zur Erledigung der Berufungen ist das (an die teilweise falsche Subsumtion nicht gebundene - RIS-Justiz RS0118870) Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.