JudikaturOGH

12Os139/11z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 2011, GZ 23 Hv 22/11h 20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen anderen weggenommen (1./b./) und wegzunehmen versucht (1./a./ und 2./), nämlich

1./ am 8. Jänner 2011

a./ Stefan G***** die Geldtasche samt allenfalls darin befindlichem Bargeld;

b./ Marco R***** 50 Euro Bargeld, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen ihn anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er ihn zwei Mal mit der Faust ins Gesicht schlug „und sich losriss“ (siehe zu Letzterem allerdings RIS-Justiz RS0093571, RS0093686; vgl US 4 f);

2./ Siegfried P***** ein Mobiltelefon.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb wie eingewendet wird zu 1./a./, 1./b./ und 2./ keine Subsumtionseinheit im Sinn des § 29 StGB hätte gebildet werden dürfen (vgl RIS Justiz RS0114927; Ratz in WK 2 § 29 Rz 5, 10). Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [ Burgstaller ] = SSt 2003/98; Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) wurde § 36 StGB vom Erstgericht gar wohl angewendet (US 3, 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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