JudikaturOGH

13Os59/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Eugen S***** wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Anklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. März 2013, GZ 75 Hv 19/13g 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eugen S***** (richtig:) des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB (I) und mehrerer Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und Baden

(I) mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert weggenommen (1/b und 2) und wegzunehmen versucht (1/a), und zwar

1) am 9. Mai 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verfolgten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung

a) Verfügungsberechtigten des Unternehmens B***** Uhren und Schmuck in unbekanntem Wert;

b) Verfügungsberechtigten des Unternehmens R***** diverse Schmuckstücke, eine Uhr und Edelsteine im Gesamtwert von 68.448,43 Euro;

2) am 28. Dezember 2012 Ezio P***** zwei Casinojetons im Gesamtwert von 200 Euro;

(II) nachgemachte rumänische Personalausweise, somit gefälschte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, dadurch gebraucht, dass er sich damit bei der Eingangskontrolle in die Räumlichkeiten der Casinos A***** AG vor Angestellten der genannten Gesellschaft auswies, und zwar

1) einen nachgemachten Personalausweis mit der Nummer *****, lautend auf Georgel D*****, geboren am *****,

a) am 12. Dezember 2012;

b) am 13. Dezember 2012;

c) am 19. Dezember 2012;

d) am 20. Dezember 2012;

e) am 28. Dezember 2012;

2) am 29. Dezember 2012 einen nachgemachten Personalausweis mit der Nummer *****, lautend auf Daniele H*****, geboren am *****.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Formal aus Z 5, der Sache nach aus Z 10 vermisst der Angeklagte zum Schuldspruch I/1/b Feststellungen „zur Art des Diebsgutes und vor allem zu dessen Wert“ (vgl US 9: „Wertgegenstände“, „Schmuckkassette“).

Er geht damit ebenso wie mit dem weiteren Einwand (Z 10), einen der Diebstähle habe der Angeklagte allein begangen, weshalb ihm diesbezüglich die Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB nicht anzulasten sei, an der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ausdruck gebrachten Subsumtionseinheit des § 29 StGB (vgl Lendl , WK-StPO § 260 Rz 28) vorbei. Diese setzt übrigens keineswegs voraus, dass jede einzelne als Diebstahl zu beurteilende Tat alle vom Gericht angenommenen Qualifikationen erfüllt (anschaulich Ratz in WK 2 StGB § 29 Rz 10).

Demnach ist das Beschwerdevorbringen (Z 10) nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565).

Die Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit b) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie dem Angeklagten in den Entscheidungsgründen keineswegs konstatierte Freiwilligkeit bei der Abstandnahme von weiterem tatplangemäßem Vorgehen zu I/1/a unterstellt. Solcherart wird auf urteilsfremder Sachverhaltsgrundlage der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert.

Ein Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) wird übrigens insoweit nicht eingewendet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise