13Os28/12k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matus R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2012, GZ 34 Hv 183/11s 50, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matus R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zu ergänzen) zweiter Fall und 15 StGB (I) sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck und an anderen Orten
(I) vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Juli 2011 in 28 Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen großteils (nämlich in 23 Fällen) durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht sowie
(II) nach dem 15. Juli 2011 vier Felgen samt Reifen im Wert von 2.500 Euro, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, gekauft.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) fehlende Feststellungen zum auf die Wegnahme fremder Sachen gerichteten Vorsatz einwendet, ohne von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (US 6 f) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des mit diesem Vorbringen der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).
Gleiches gilt für die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), die Tatrichter hätten keine Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederholte Begehung von durch Einbruch qualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, getroffen (US 7).
Entgegen der Beschwerde bleibt diese Feststellung auch keineswegs unbegründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützt sich insoweit aktenkonform (ON 49 S 3) auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und führt ergänzend aus, dass diese mit dessen prekärer wirtschaftlicher Lage und der objektiven Vorgangsweise korrespondiert (US 7 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Der Einwand fehlerhafter Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach dem ersten Fall des § 130 zweiter Satz StGB geht ins Leere, weil das Erstgericht diesen Qualifikationstatbestand gar nicht herangezogen hat. Die Tatrichter gehen insoweit ohne nähere Differenzierung von gewerbsmäßigem Diebstahl im Sinn des § 130 zweiter Satz StGB aus und bringen im Übrigen klar zum Ausdruck, dass die Intention des Beschwerdeführers nach ihrer Überzeugung darauf gerichtet gewesen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 7, 8).
Mit dem § 29 StGB widersprechenden Vorbringen, das Erstgericht hätte neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls durch Einbruch auch einen solchen wegen (nicht qualifizierten) Diebstahls fällen müssen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt (§ 282 StPO). Allenfalls gebotene tatbezogene Differenzierungen zum Zweck der Strafrahmenbildung werden durch die (gesetzeskonforme) Bildung einer Subsumtionseinheit nicht tangiert (dazu eingehend Schroll in WK² JGG § 5 Rz 5 bis 5b).
Die (der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO gerichtete) Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Beschwerdestandpunkt der Qualifikation nach § 130 StGB entgegenstehend dahin verantwortet, „die Taten wegen seiner Leidenschaft für Autos begangen“ zu haben, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 49) antwortete der Beschwerdeführer bloß auf die Frage, wieviel Zeit er bei einer Tat für das Abmontieren von vier Autorädern benötigt habe, dass Autos seine „Leidenschaft“ seien und er deswegen „insgesamt nicht einmal eine halbe Stunde benötigt“ hat (ON 49 S 3). Diese Aussage steht aber der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung keineswegs erörterungsbedürftig entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.