JudikaturOGH

11Os34/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftührer, in der Strafsache gegen Jozef B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2013, GZ 162 Hv 86/13z 143, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und der Verteidigerin Mag. Harrich zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 10. Oktober 2013, GZ 162 Hv 86/13z 143, verletzt im Jozef B***** betreffenden Schuldspruch I./4./ §§ 127, 130 erster Fall StGB und § 270 Abs 2 Z 5 StPO.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird, jeweils Jozef B***** betreffend, im Schuldspruch I./4./, in der zu I./1./ bis 4./ gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer den Angeklagten Jozef B***** betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 10. Oktober 2013, GZ 162 Hv 86/13z 143, das unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der drei Angeklagten sowie rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Monika O***** und Alexander B***** enthält, wurde der Angeklagte Jozef B***** soweit hier von Bedeutung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren (richtig: schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (I./1./ bis 4./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er

zu I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

1./ bis 3./ ...

4./ eine Reisetasche, einen Laptop und Bargeld im Betrag von 300 Euro dem Kay S*****, indem er die im Hotel abgestellte Tasche an sich nahm und flüchtete (Faktum 9./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten Jozef und Alexander B***** Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 158).

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO muss in den Entscheidungsgründen eines Urteils in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen das Gericht bei der Entscheidung als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Die Feststellungen müssen alles enthalten, was für den Schuldspruch und für den Strafsatz von Bedeutung ist ( Danek , WK StPO § 270 Rz 30, 35). Zufolge Fehlens von Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I./4./ wird das Urteil diesen Anforderungen nicht gerecht. Zu Unrecht erfolgte somit die Unterstellung unter §§ 127, 130 erster Fall StGB und die Einbeziehung dieses Schuldspruchs in die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit. Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag fehlende Konstatierungen nicht zu ersetzen ( Lendl , WK StPO § 260 Rz 8).

Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Angeklagten Jozef B***** zu wirken, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Mit ihrer Jozef B***** betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

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