(1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 213 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 213 Kuppelei
…§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen…
§ 115n DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115n Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
…§ 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde. (2) § 94 Abs. 1 Z 1…
§ 62h VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62h Übergangsbestimmung zur 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…§ 62h. § 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.…
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