Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB über dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 15. April 2026, AZ **, GZ **-11, und letzteren nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
2. Der Einspruch gegen die Anklageschrift wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit oben angeführter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB zur Last. Demnach habe er im Zeitraum von 16. April 2017 bis 26. Mai 2025 (zu ergänzen:) in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz namentlich bekannte Kunden des Unternehmens B* GmbH durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die das genannte Unternehmen in einem Gesamtbetrag von 117.058,50 Euro, sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten oder schädigten sollten, indem er in insgesamt 137 Fällen Waren und Dienstleistungen der B* GmbH verkaufte, auf den Rechnungen aber seinen eigenen IBAN ** angab, sodass die Kunden die Gelder irrtumsbedingt nicht an die B* GmbH, sondern an A* überwiesen, wobei 115 Überweisungen in Gesamthöhe von 89.728,50 Euro auf das Konto des A* vorgenommen wurden, es bei den restlichen 22 Rechnungen in Gesamthöhe von 27.231 Euro mangels Zahlungseingängen aber beim Versuch blieb.
Diese Anklageschrift wurde dem zu diesem Zeitpunkt anwaltlich unvertretenen Angeklagten samt Rechtsbelehrung (ON 1.14) zur Abholung ab 20. April 2026 hinterlegt und am letzten Tag der Abholfrist, dem 4. Mai 2026, persönlich an diesen ausgefolgt (siehe Zustellnachweis zu ON 1.14).
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (ON 13) ersuchte der Angeklagte um „nachträglichen Einspruch“, beantragte die „Wiederaufnahme des Einspruchsrechts“ und brachte unter Vorlage von Entlassungsbriefen des C* vom 30. April 2026 und 8. Mai 2026 über ambulante Augenoperationen vor, dass er aufgrund eines Netzhauteinrisses und „zweier Grauer-Star-Erkrankungen“ und der sodann erfolgten Operationen aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Einspruch gegen die Anklageschrift rechtzeitig und in der geforderten Form einzubringen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien, deren Stellungnahme dem zwischenzeitlich für den Angeklagten bestellten Verfahrenshelfer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (ON 4 des Bs-Akts), beantragte dem Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge zu geben und den unausgeführt gebliebenen Einspruch des Genannten als unzulässig zurückzuweisen (ON 3.1 des Bs-Akts).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern die Beteiligten des Verfahrens nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3).
Gemäß § 213 Abs 1 und 2 erster Satz StPO hat das Gericht die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen, wobei dieser das Recht hat, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben.
Wird ein behördliches Schriftstück – wie hier – hinterlegt, so gilt gemäß § 17 Abs 3 ZustG, dass dieses mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der Zustellvorgang ist dabei mit der Hinterlegung abgeschlossen; auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es demgemäß nicht mehr an ( RISJustiz RS0083986 und RS0083978; Bumberger/Schmid,Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K 15).
In casu wurde die Anklageschrift samt Rechtsbelehrung dem Angeklagten zur Abholung am 20. April 2026 durch Hinterlegung zugestellt (siehe Zustellnachweis zur ON 1.14). Dass die Hinterlegung des Dokuments nicht zulässig und wirksam gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Sohin begann die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift gemäß § 213 Abs 2 erster Satz StPO am 21. April 2026, 00:00 Uhr, (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO) zu laufen und endete am 4. Mai 2026, 24:00 Uhr.
Damit erweist sich die am 22. Mai 2026 zur Post gegebene (siehe Postaufgabestempel ON 13, 11), inhaltlich auch als Einspruch gegen die Anklageschrift zur wertende Eingabe des Angeklagten als verspätet.
Unvorhersehbar im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war, also subjektiv nicht vorhergesehen werden kann; Unabwendbarkeit eines Ereignisses liegt vor, wenn es sich nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt, das heißt bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Ablaufes der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeit einbezogen wird und dem man auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen nicht entgehen kann (RIS-Justiz RS0101192; vgl auch Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 19 mwN; Bachmann in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2(2025) § 364 StPO Rz 9; Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Strafprozessordnung: Kommentar (2026) § 364 StPO Rz 11).
Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein in der Regel kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit und damit auch die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (RIS-Justiz RS0123315, RS0036728; Lewisch aaO Rz 24 mwN; Weiß aaO Rz 15).
Dass die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten, über „mehrere Monate hinweg“ anhaltenden „starken Probleme“ mit den Augen aufgrund eines Netzhauteinrisses und der „Grauer-Star-Erkrankungen“ sowie die Seheinschränkungen nach der (im Übrigen bereits außerhalb der Frist des § 213 Abs 2 erster Satz StPO erfolgten) zweiten Operation am 8. Mai 2026 zu seiner völligen Dispositionsunfähigkeit geführt hätten, wurde von diesem nicht einmal behauptet (vgl im Übrigen auch am 2. März 2026 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung [ON 3.5]). Vielmehr erschließt sich aus den vorgelegten Entlassungsbriefen des C* vom 30. April 2026 und vom 8. Mai 2026 die ambulante und jeweils komplikationsfreie Durchführung von Augenoperationen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass nach den zur Anwendung gelangten Operationsverfahren gewohnte Tätigkeiten, wie etwa „Fernsehen, Lesen und Computerarbeit“ ungewohnt durchgeführt werden könnten (ON 13, 4 und 7).
Damit lässt sich gerade nicht ableiten, dass sich der Angeklagte während der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift, für den keine Anwaltspflicht besteht und der auch keiner inhaltlichen Begründung bedarf ( Birklbauer , WK-StPO § 213 Rz 27), in einem derartigen gesundheitlichen Ausnahmezustand befand, der ihn daran gehindert hätte, diesen fristgerecht auszuführen oder für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Im Übrigen sind auch keine Gründe erkennbar, die es dem Angeklagten, der sich nach eigenen Angaben wegen einer Übermittlung des Einspruchs per E-Mail erkundigt hatte (ON 13, 1), unmöglich gemacht hätten, diesen – allenfalls mit entsprechender Unterstützung (siehe auch ON 12) – zu verfassen und fristgerecht bei der Post aufzugeben oder per Fax an das Erstgericht zu übermitteln.
Da somit weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis dargetan wurde, das den Angeklagten an der Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift gehindert hätte, noch dafür entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht wurden, musste dem Wiedereinsetzungsbegehren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 364 Abs 1 StPO ein Erfolg versagt bleiben.
Mit Blick auf die Abweisung des Begehrens auf Wiedereinsetzung war der Einspruch gegen die Anklageschrift verspätet und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 215 Abs 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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