Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 08. Mai 2026, AZ St* (= GZ Hv*-3 des Landesgerichtes Linz) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 08. Mai 2026 legt die Staatsanwaltschaft Linz zu St* dem Angeklagten A*, geboren am **, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er am 07.01.2026 in ** als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrssicherer, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG Ermächtigter ein positives Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG über das Kraftfahrzeug **, FIN: **, ausstellte, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug schwere Mängel, nämlich verschlissene Bremsscheiben (und daher nicht hinreichenden Bremsdruck), einen durchgerosteten linken vorderen Schweller sowie im linken vorderen Bereich durchgerosteten Unterboden, Fettaustritt an der rechten vorderen Achsmanschette, eine korrodierte hintere Bremsleitung (linksseitig) und Wassereintritt im Bereich der rechtsseitigen inneren Rückleuchte aufwies, und damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach.
Dagegen richtet sich der Einspruch des – nunmehr anwaltlich vertretenen (ON 5) –Angeklagten (ON 10), mit dem er die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückweisung der Anklageschrift anstrebt.
Der Einspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist verspätet und daher unzulässig.
Die Anklageschrift ist dem unvertretenen Angeklagten eigenhändig zuzustellen (§ 213 Abs 1 iVm § 83 Abs 3 StPO). Gemäß § 213 Abs 2 StPO hat ein Angeklagter das Recht, binnen 14 Tagen gegen die Anklageschrift Einspruch bei Gericht zu erheben.
Die Frist zur Erhebung des Anklageeinspruchs beginnt sowohl für den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten als auch für den „Verhafteten“ grundsätzlich mit Zustellung bzw Ausfolgung der Anklageschrift zu laufen ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 213 Rz 20). Gemäß § 83 Abs 1 Z 3 StPO zählt jedoch der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht für die Berechnung der 14-tätigen Frist.
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (vgl RS0083978).
Der auf freiem Fuß befindliche und damals noch unvertretene Angeklagte erhielt die Anklageschrift am 19.05.2026 mittels Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.3).
Die 14-tägige Einspruchsfrist begann sohin am 20. Mai 2026 – dem Folgetag der erstmaligen Möglichkeit zur Abholung (vgl RS0083978) – und endete mit Ablauf des 02. Juni 2026 (24:00 Uhr); eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist nicht möglich ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 213 Rz 25).
Der vom Verteidiger am 12.06.2026 eingebrachte Einspruch gegen die Anklageschrift erweist sich daher als verspätet und war ohne inhaltliche Behandlung gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklage obliegt dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat (vgl § 213 Abs 4 StPO; Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 215 Rz 7).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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