Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 22. Juli 2026, St* (= ON 13 in Hv* des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wels dem zu den Tatzeiten Jungen Erwachsenen A* die Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und die Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB zur Last (ON 13).
Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 wurde dem Angeklagten gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben und gleichzeitig die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten sowie (nach Bestellung durch die OÖ RAK) an den Verteidiger verfügt (ON 1.10). Die Anklageschrift wurde dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten durch Hinterlegung zur Abholung ab 27. Juli 2026 zugestellt. Mit Bescheid der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juli 2026 (ON 14.2.) wurde Rechtsanwältin Mag. B* zur Verfahrenshelferin gemäß § 61 Abs 2 StPO im Rahmen der Beigebung bestellt und hierüber der Angeklagte vom Gericht in Kenntnis gesetzt (ON 14.1). Die Anklageschrift wurde der bestellten Verteidigerin am 23. Juli 2026 zugestellt. Am 10. August behob der Angeklagte die Anklageschrift bei der Post.
Mit am 23. August 2026 an die Hv-Abteilung des Landesgerichts Wels gerichtetem E-Mail erhob der Angeklagte selbst Einspruch gegen die Anklageschrift mit dem Ersuchen „um Prüfung seines Einspruchs und um Wahrung seiner gesetzlichen Rechte“. Außerdem teilte er mit, dass er eine ausführliche Begründung sowie die weitere Verteidigung erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger vornehmen würde. Er ersuche um Information über die weitere Vorgangsweise und die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 15). Laut Aktenvermerk vom 27. August 2026 teilte die bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin über telefonische gerichtliche Anfrage mit, dass mit dem Angeklagten kein Kontakt hergestellt werden habe können und Termine nicht eingehalten worden seien (ON 1.11).
Der Einspruch, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist unzulässig.
Gemäß § 213 Abs 2 StPO hat der Angeklagte das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Nach § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden ( BirklbauerWK-StPO § 213 Rz 26). Eine Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung des gegenständlichen Einspruchs nicht der Fall ist (vgl. Kirchbacher StPO 15 § 84 Rz 6; MurschetzWK-StPO § 84 Rz 12; vgl. RIS-Justiz RS0127859 [T 3]).
Wird ein behördliches Schriftstück – wie hier – hinterlegt, so gilt gemäß § 17 Abs 3 ZustellG, dass dieses mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten ist, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der Zustellvorgang ist dabei mit der Hinterlegung abgeschlossen; auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es demgemäß nicht mehr an (RIS-Justiz RS0083986 und RS0083978; Bumberger/SchmidPraxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K 15).
In casu wurde die Anklageschrift dem Angeklagten zur Abholung ab 27. Juli 2026 zugestellt. Dass die Hinterlegung des Dokuments nicht zulässig und wirksam gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Sohin begann die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Anklageschrift gemäß § 213 Abs 2 erster Satz StPO am 28. Juli 2026, 00:00 Uhr (§ 84 Ab 1 Z 3 StPO) zu laufen und endete am 10. August 2026, 24:00 Uhr. Damit erweist sich der erst am 23. August 2026 erhobene Einspruch gegen die Anklageschrift als verspätet.
Der Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift ist daher zum einen schon deshalb unzulässig, weil er per E-Mail eingebracht wurde und im Übrigen auch verspätet, weshalb er zurückzuweisen war. (§ 215 Abs 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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