13Os164/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zäcilia K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Oktober 1999, GZ 8 Vr 252/99-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Zäcilia K***** auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, mit welchem auch Johann W***** (dieser rechtskräftig) wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurde,wurde Zäcilia Maria K***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (B 1) , der Vergehen der Kuppelei nach § 213 Abs 1 StGB (B 2) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB (B 3 und B 4 b) sowie des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB (B 4 a) schuldig erkannt.
Darnach hat Zäcilia Maria K***** (zu B) in S*****
1) im Sommer 1997 ihre unmündige, am 29.1.1989 geborene Tochter Elisabeth K***** dadurch, dass sie sie aufforderte, das Glied des Johann W***** in die Hand zu nehmen und zu massieren, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet,
2) im Sommer 1997 durch die zu Pkt 1) beschriebene Handlung ihr minderjähriges Kind zur Unzucht mit Johann W***** verleitet,
3) im Sommer 1997 durch die zu Pkt 1) beschriebene Handlung dazu beigetragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte Johann W***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Elisabeth K***** diese zur Unzucht missbraucht,
4) in der Zeit von Juni 1998 bis November 1998 dadurch, dass sie es unterließ, entsprechende Verhinderungsmaßnahmen zu setzen, obwohl sie zufolge ihrer sie im Besonderen treffende Verpflichtung als Mutter und Erziehungsberechtigte der Elisabeth K***** durch die Rechtsordnung hiezu verhalten war,
a) dazu beigetragen, dass der abgesondert Verfolgte Johann W***** an ihrer am 29.1.1989 geborenen unmündigen Tochter Elisabeth K***** durch wiederholtes Betasten am Geschlechtsteil eine geschlechtliche Handlung vornimmt,
b) durch die zu Pkt 4) beschriebene Unterlassung dazu beigetragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte Johann W***** ihre seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Tochter Elisabeth K***** zur Unzucht mißbraucht.
Gegen das Urteil richten sich eine auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine (unausgeführt gebliebene) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (und die Strafe) der Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung, die Angeklagte hätte spätestens seit Juni 1998 (also einem Zeitraum, der sogar nach ihrer unbekämpften Verleitung der Tochter zu geschlechtlichen Handlungen mit W***** lag) die sexuellen Handlungen des Johann W***** gegenüber Elisabeth K***** bemerkt, und wendet sich somit (bloß) gegen Punkt B 4 a und b des Schuldspruches.
Soweit die Beschwerde das Übergehen von Teilen der Aussage der Vernehmung der Zeugin Elisabeth K***** kritisiert, ist ihr zu entgegnen, dass dies zu Recht unterblieb. Denn abgesehen davon, dass das Gericht nicht verhalten ist, auf jedes Detail einer Aussage einzugehen, sind die ins Treffen geführten Passsagen von vornherein nicht geeignet, das angestrebte Ergebnis (einer mangelnden Kenntnis) zu erreichen.
Des weiteren verweist die Beschwerde auf vermeintlich entlastende Schlussfolgerungen (in der Rechtsmittelschrift auch als solche bezeichnet) der Zeuginnen Eva und Romana P***** und übersieht dabei, dass nur Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen Gegenstand der Zeugenaussagen sind.
Im Kern richtet sich daher die Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die ohnedies ausreichende und logische tatrichterliche Beweiswürdigung.
Da die nominell erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) unausgeführt blieb, war die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz der auf die Punkte B 4 a und b des Schuldspruches eingeschränkte Ausführung die Aufhebung des gesamten Urteiles und, obwohl ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO nicht ersichtlich ist, auch die Vernichtung (Schreibfehler: Verrichtung) der Hauptverhandlung begehrt, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Dieses Schicksal teilt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).
Über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe hat das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.