JudikaturOGH

RS0089361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1972

Zum Tatbestand nach § 132 IV StG (nunmehr § 213 StGB) genügt ein bloßes Dulden und Nichthindern nicht, vielmehr ist eine positive Förderung fremder Unzucht notwendig.

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