14Os163/10t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Slobodan J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2010, GZ 081 Hv 107/10p 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slobodan J***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG (I) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er
I) vom 1. November 2009 bis zum 4. Juni 2010 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig vorschriftswidrig insgesamt 31 Stück Substitol anderen durch Verkauf überlassen,
II) am 4. Juni 2010 mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, die Polizeibeamten Johannes K***** und Robert R***** wissentlich zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihnen in Aussicht stellte, keine Anzeige gegen die Beamten Johannes K***** und Wolfgang D***** zu erstatten, wenn sie von einer Anzeige gegen ihn wegen der zu I angeführten Taten absehen, und
III) am 4. Juni 2010 die Polizeibeamten Johannes K***** und Robert R***** durch die zu II beschriebene Drohung mit einer Anzeigeerstattung zur dort geschilderten Unterlassung zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 (richtig:) lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerde bekämpft das Ersturteil zwar formaliter zur Gänze, argumentiert aber ausschließlich gegen die Schuldsprüche II und III. Da sie somit hinsichtlich des Schuldspruchs I die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet, war auf sie insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Entsprechendes gilt für die unausgeführt gebliebene Subsumtionsrüge (Z 10).
Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung zu den Schuldsprüchen II und III findet sich in den US 23 bis 29.
Da der Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht verlangt, dass die Drohung beim Genötigten tatsächlich Besorgnisse hervorruft ( Schwaighofer in WK² § 105 Rz 61; Seiler SbgK § 105 Rz 57), hat das diesbezügliche Vorbringen auf sich zu beruhen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wird nur dann prozessordnungskonform ausgeführt, wenn die nach dem Beschwerdestandpunkt bestehenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aus konkret zu bezeichnenden (RIS Justiz RS0124172), in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 481), welchem Erfordernis die Rüge nicht gerecht wird.
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ist der in der bekämpften Entscheidung festgestellte Sachverhalt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sich demzuwider darin erschöpft, den Konstatierungen der Tatrichter eigene Tatsachenbehauptungen entgegenzustellen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.
Aus welchem Grund Feststellungen darüber erforderlich sein sollen, ob Wolfgang D*****, gegen den sich die Nötigung (III) nach den Urteilsfeststellungen gar nicht richtete (US 15, 17), von den Drohungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat, wird nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.