10Bs34/25h – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2025, GZ*-37, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. November 2023 zu GZ* wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt (ON 20). Mit Beschluss vom 23. Jänner 2024 wurde ihm Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 19. Februar 2025 gewährt (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines neuerlichen Strafaufschubs abgewiesen (ON 37).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie schon das Erstgericht gesetzeskonform ausgeführt hat, beträgt gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG die Höchstdauer des Aufschubs ein Jahr, gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 19. Jänner 2024 ausgefolgt. Der mit Beschluss vom 29. März 2024 gewährte Strafaufschub bis 19. Februar 2025 erfolgte daher bereits im höchstmöglichen Ausmaß.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.