15Os41/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * H* wegen mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. September 2024, GZ 4 Hv 73/24h 82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A.1.), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A.2. und 3.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (B.I.1. und 2.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B.II.1.1., 1.2. und 2.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er an verschiedenen Orten in Österreich und in Tschechien
A. im Jänner 2016 * R*
1. mit Gewalt, nämlich durch Fixieren ihres Kopfes mit beiden Händen, versucht, zur Duldung einer Handlung, nämlich der Vornahme eines Zungenkusses zu nötigen,
2. und 3. in zwei Angriffen außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich der intensiven Berührung ihres Genitalbereichs genötigt, indem er wuchtig seine rechte Hand über der Bekleidung dagegen drückte;
B. an dere durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Ge fahr für Leib und Leben oder mit Ge walt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, und zwar
I.1. und 2. * D* im Sommer 2019 in zwei Angriffen durch Festhalten an den Haaren und Drücken gegen seinen PKW, sodass ihr ein Entkommen nicht möglich war, zur Duldung des Beischlafs;
II. * P*
1.1. in der Nacht zum 22. Jänner 2023 durch Stoßen auf eine Couch sowie durch Fesseln der Hände zur Duldung von Analverkehr und Beischlaf und zur Vornahme von Oralverkehr,
1.2. am Morgen des 22. Jänner 2023 durch Fixieren des Kopfes auf einer Couch und Fixieren der Hand zur Duldung des Beischlafs sowie durch Erfassen der Haare und Zu Boden Drücken zur Vornahme von Oralverkehr;
2. am 15. Mai 2023 durch Fesseln der Hände sowie Würgen mit einem Seil zur Vornahme von Oralverkehr, wobei er sie an den Haaren packte und zu Boden drückte, sowie zur Duldung von Analverkehr und Beischlaf, indem er sie am Seil hochzog, gegen einen Mattenwagen drückte und zu Boden stieß;
C. P* durch gefährliche Drohung mit neuerlicher Vergewaltigung oder Körperverletzung (US 13) zum Stillschweigen über die Vergewaltigung genötigt, und zwar
1. am 22. Jänner 2023 im Anschluss an die unter B.II.1. geschilderte Tat durch die Äußerung: „Wehe, wenn du dies jemandem sagst, sonst war die letzte Nacht harmlos!“
2. am 15. Mai 2023 im Anschluss an die unter B.II.2. geschilderte Tat durch die Äußerung: „Wehe du erzählst das jemandem, dann lernst du mich erst richtig kennen!“.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung mehrerer (teils namentlich nicht bekannter) Zeugen zum Beweis dafür, dass „eine aufrechte normale Beziehung“ zwischen P* und dem Angeklagten auch nach dem 22. Jänner 2023 bzw 15. Mai 2023 bestand, womit dargelegt werden könne, das „zu jedem Zeitpunkt einvernehmliche geschlechtliche Handlungen vorgenommen wurden“ (ON 81 S 58 f).
[5]Dieser Beweisantrag konnte vom Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, ließ er doch offen, aus welchen Gründen zu erwarten sein sollte, dass die Durchführung der begehrten Zeugenvernehmungen das vom Antragsteller behauptete Ergebnis einvernehmlicher geschlechtlicher Handlungen haben sollte (§ 55 Abs 1 StPO; RISJustiz RS0099453).
[6] Die weitere Verfahrensrüge macht nicht klar, inwiefern der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden sein sollte, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragten – undvom Gericht vernommenen – Zeugen „keine direkten Sinneswahrnehmungen hatten“ (ON 81 S 3). Die StPO verbietet nämlich keineswegs generell die Abhörung sogenannter Zeugen vom Hörensagen (vgl RISJustiz RS0053564 [T13]).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[8]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.