JudikaturOGH

RS0007476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2003

Der erweiterte Wirkungskreis des Rechtspflegers gemäß § 16 RpflG ermächtigt diesen nicht, besondere Sachwalter iSd § 271 ABGB zu bestellen, weil die im § 16 Abs 1 RpflG dem Rechtspfleger zur Erledigung zugewiesenen Agenden erschöpfend aufgezählt sind. Die Überschreitung des gesetzlichen Wirkungsbereiches des Rechtspfleger zieht die Nichtigkeit seiner Entscheidung nach sich.

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