Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Pfurtscheller und den Hofrat Mag. Einberger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. R*, geboren am * 2010, und 2. V*, geboren am * 2018, wegen Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, nach Überweisung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Juli 2026, AZ 4 Nc 4/26p, den
Beschluss
gefasst:
Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026, GZ 26 Pu 15/26b-26, beschlossene Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht L* wird genehmigt.
Begründung:
[1] Die beiden mit ihrer Mutter zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts G* wohnhaften Minderjährigen übersiedelten im April 2026 nach L*. Das für die Pflegschaftssache ursprünglich zuständige Bezirksgericht T* hatte mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Rechtssache an das Bezirksgericht G* übertragen, das mit Beschluss vom 30. Juni 2020 den Vater zu näher genannten Unterhaltsleistungen an die beiden Minderjährigen verpflichtete.
[2] Am 20. Februar 2026 beantragten die – durch den zuständigen Kinder-und Jugendhilfeträger vertretenen – Minderjährigen mit Hinweis auf erhöhte Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten eine Unterhaltserhöhung (ON 20).
[3] Am 13. April 2026 beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn R* herabzusetzen, weil dieser im April 2026 mit einer Lehre begonnen habe (ON 23).
[4] Mit Beschluss vom 27. April 2026, 26 Pu 15/26b-26, übertrug das Bezirksgericht G* (mit Hinweis auf den geänderten ständigen Aufenthalt der Minderjährigen) die Zuständigkeit zur Erledigung der Unterhaltssache dem Bezirksgericht L*. Es stellte den Beschluss dem Vater und dem Kinder-und Jugendhilfeträger zu; ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Beschluss vom 28. April 2026 (zu 26 Ps 15/26b-5) übertrug es auch die Zuständigkeit zur Fortführung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Personensorge dem Bezirksgericht L*.
[5] Das Bezirksgericht L* lehnte mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (zu 35 Pu 48/26i-28) die Übernahme der Zuständigkeit für die Fortführung der Pflegschaftssache hinsichtlich des Unterhalts der Minderjährigen mit der Begründung ab, das Bezirksgericht G* habe sich bereits mit den Anträgen befasst, Erhebungen getätigt und Verfahrensschritte gesetzt. Hingegen übernahm es die Zuständigkeit für die Weiterführung hinsichtlich der Personensorge mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (zu 35 Ps 52/26b-8).
[6] Eine Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts G* legte daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2026 die Unterhaltssache dem Oberlandesgericht Graz „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt“ vor.
[7] Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluss vom 16. Juli 2026 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an den Obersten Gerichtshof. Es handle sich um die Genehmigung eines Beschlusses auf Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 2 JN. In Anbetracht der funktionellen Unzuständigkeit erübrige sich hier eine Rückleitung des Akts zur Nachholung einer Richterunterschrift entsprechend § 16 Abs 2 RpflG.
[8] Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026 beschlossene Übertragung der Zuständigkeit zur weiteren Führung der Unterhaltssache für die beiden Minderjährigen an das Bezirksgericht L* ist zu genehmigen.
[9] 1.1 Nach § 16 Abs 2 Z 1 RpflG bleiben dem Richter stets Berichte an vorgesetzte Behörden vorbehalten, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch Vorlageberichte nach § 179 Geo gehören (RS0125601). Der Richtervorbehalt dient dazu, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen. Eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht durch den Obersten Gerichtshof zur Unterfertigung durch einen Richter erfolgte (daher) bislang insbesondere in Fällen, in denen negative Kompetenzkonflikte zu lösen waren, und für die Vorlage von Akten zur Einholung einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN (6 Ob 37/16h mwN; 6 Nc 15/22s; RS0046299 [T10]). Dies mit der Begründung, dass durch diese Überprüfung unnötige Verfahrensschritte (insbesondere verfrühte Aktenvorlagen) vermieden werden könnten. Hingegen sei eine Rückstellung des Akts lediglich zum Zweck einer Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter nicht anzuordnen, weil sie einem bloßen Formalismus gleichkomme (vgl 6 Ob 107/16b mwN).
[10] 1.2 Im vorliegenden Fall liegen nach der Überweisung des Ersuchens um Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN durch das (dafür funktionell unzuständige) Oberlandesgericht Graz die formellen Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die Frage der Genehmigung der Übertragung durch den Obersten Gerichtshof vor. Daher führt hier der Umstand, dass – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – die Vorlage ursprünglich nur durch die Diplomrechtspflegerin und nicht durch einen Richter oder eine Richterin erfolgte, nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]).
[11] 2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl ausschlaggebend (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929). Im Regelfall entspricht es den Interessen von Kindern, wenn jenes Gericht als Pflegschaftsgericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung der Minderjährigen liegt (RS0047300).
[12] 2.2Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit (RS0047032 [T1]). Sie können einer Übertragung der Zuständigkeit aber dann entgegen stehen, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder dieses jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047032 [T11]); dies gilt auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat (RS0047032 [T12, T14, T26]).
[13] 3.Das Bezirksgericht G* hat hinsichtlich der beiden offenen Unterhaltsanträge bislang noch kein umfangreiches Verfahren durchgeführt (vgl 10 Nc 23/14k; 6 Nc 16/18g): Es hat bisher nur den Vater zur Äußerung zum Erhöhungsbegehren und den Kinder-und Jugendhilfeträger zur Vorlage des Lehrvertrags von R* sowie zur Konkretisierung des Unterhaltserhöhungsantrags aufgefordert. Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht L* die Übertragung der Zuständigkeit zur Fortführung bereits teilweise – nämlich hinsichtlich der Personensorge – akzeptiert und das Verfahren insoweit übernommen hat. Dass eine Aufteilung der Zuständigkeit für die bisher in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt geführten Verfahren über den Unterhalt und die Personensorge für die Minderjährigen für deren Wohl dienlich oder auch nur zweckmäßig wäre, ist nach der Aktenlage aber nicht erkennbar (vgl dazu 4 Nc 25/23y und 10 Nc 25/25w).
[14] 4. Die angeordnete Übertragung der Zuständigkeit für die Fortführung des Pflegschaftsverfahrens (auch) hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen war daher zu genehmigen.
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