JudikaturOGH

1Ob43/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. W*, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Barbara Glöckner-Volcic, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Jänner 2023, GZ 20 R 154/22d-112, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 10. August 2022, GZ 6 FAM 18/20t-100, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Vater war zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seine volljährige Tochter von 847 EUR verpflichtet. Das Erstgericht enthob ihn dieser Verpflichtung ab 1. 1. 2022, wies aber seinen darüber hinausgehenden Antrag auf Enthebung ab 1. 7. 2020, in eventu Herabsetzung ab 1. 7. 2020, ab. Dem dagegen (in der Sache nur) vom Vater erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht teilweise Folge, enthob den Vater bereits ab 1. 9. 2021 seiner Unterhaltspflicht und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[2] Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters vor.

[3] Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[5] 2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (RS0111964 [T3]).

[6] Der Vater strebte in zweiter Instanz (nur mehr) den Entfall seiner Unterhaltspflicht für seine Tochter für den Zeitraum 1. 7. 2020 bis 1. 1. 2022 an. Daraus ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands von 15.246 EUR (18 x 847).

[7] 3. Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr – im Sinne des gestellten Eventualantrags – dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Bei der Vorlage ist § 16 Abs 2 Z 1 RpflG zu beachten (RS0125601; insb 2 Ob 128/21v).

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