JudikaturOGH

RS0007482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1975

Wird durch die Bestellung eines Kurators nach § 19 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren in die Befugnisse eines minderjährigen Erben eingegriffen, muß bei der Prüfung, ob zur Bestellung eines Kurators der Rechtspfleger befugt war, auch die Bestimmung des § 16 RpflG herangezogen werden. Bezieht sich die Beschränkung der Befugnisse des Vormundes auf einen bedeutsamen Teilbereich seiner Vertretungsmacht, steht die Bestellung des Kurators dem Richter zu.

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