JudikaturOGH

RS0113941 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Durch die Neuregelung des § 22 RpflG sind nunmehr die Ausnahmetatbestände (dem Richter weiterhin vorbehaltene Agenden) im Abs 2 erschöpfend aufgezählt. § 22 Abs 1 RpflG ist somit gegenüber § 16 Abs 1 Z 6 RpflG die speziellere und jüngere Norm, der Vorrang zukommt.

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