I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
III. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
I. 1. Mit am 28. April 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz
begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Februar 2010, Z A13 410.722-1/2009/2E, zugestellt am 1. März 2010, und holt unter einem die versäumte Prozesshandlung nach.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, die von ihm zur Beschwerdeeinbringung beauftragte Rechtsanwältin sei aufgrund einer Hypoglykämie in ein Koma gefallen und habe sich daher im Zeitraum vom 8. bis zum 14. April 2010 ohne Unterbrechung in lebensnotwendiger Pflege im Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel befunden. Durch dieses unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis, an welchem weder den Antragsteller noch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin grobes Verschulden treffe, sei die Rechtsanwältin an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde (die diesbezügliche Frist endete am 12. April 2010) gehindert gewesen.
Als Bescheinigungsmittel liegen dem Antrag eine eidesstättige Erklärung der Rechtsvertreterin des Antragstellers sowie eine (nach Aufforderung nachgereichte) Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel bei.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der obgenannten Frist ist begründet.
2.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 und Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 15. April 2010 weg. Mit dem am 28. April 2010 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass seine Bevollmächtigte ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft:
Die Erkrankung eines vertretenden Rechtsanwaltes kann für sich allein zwar niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein: Im Verhinderungsfalle hat ein Rechtsanwalt nämlich gemäß §14 RAO grundsätzlich die Möglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren. Dann allerdings, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen wird, wenn also nicht einmal mehr für eine entsprechende Substitution gesorgt werden konnte, stellt die Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - ein Ereignis dar, auf Grund dessen es unmöglich gewesen wäre, die versäumte Frist einzuhalten (vgl. VfGH 11.6.2002, B576/02 uHa. OGH 10.1.2002, 15 Os 163/01).
4. Da sohin sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - zu bewilligen.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter, verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
Das Asylverfahren ist nicht von Art6 EMRK erfasst (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
Aus den oa. Gründen (Pkt. 1.) wird zugleich gemäß Art144a Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden