IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund des am 20.02.2025 eingelangten Antrages dem Beschwerdeführer gemäß § 26 PG 1965 ab 01.03.2025 eine Ergänzungszulage in Höhe von monatlich EUR 106,37 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers unter dem Mindestsatz gemäß der Ergänzungszulagenverordnung liege und dem Beschwerdeführer daher eine Ergänzungszulage von EUR 106,37 gebühre. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 20.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangt sei, gebühre diese Ergänzungszulage ab dem 01.03.2025.
2. Mit Schreiben vom 20.03.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.03.2025, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass ihm die Ergänzungszulage bereits ab 01.01.2020 gebühre. Der Beschwerdeführer sei bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Ergänzungszulage im Bezug eines Ruhegenusses gestanden und habe seine Ehefrau keine Einkünfte bezogen. Aus dem Jahreslohnzettel 2019 sei erkennbar gewesen, dass die Ergänzungszulage dem Beschwerdeführer zustehe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 1 PG 1965 die Ergänzungszulage auf Antrag gebühre und der Anspruch nach § 26 Abs. 8 PG 1965 ab dem folgenden Monatsersten gebühre. Aufgrund der Einbringung des Antrages am 20.02.2025 gebühre die Ergänzungszulage somit ab 01.03.2025. Gemäß § 26 Abs. 8 PG 1965 könne es zu einer Nachsicht von den Folgen der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen kommen. Hierfür solle es zur Vermeidung allfälliger Härten kommen. Hierbei handle es sich um außergewöhnlich hart treffende Situation, in der die Person ohne eigenes Verschulden komme. Der Beschwerdeführer habe jedoch stets Kenntnis über die Höhe des laufenden Ruhebezuges gehabt und lägen die Gründe, aus denen er den Antrag nicht früher gestellt habe, in seiner eigenen Sphäre.
4. Mit Schreiben vom 11.04.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.2025, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer per 01.01.2020 bereits in Bezug eines Ruhegenusses gestanden hätte und die belangte Behörde eine Erstprüfung durchführen hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage zustehe. Diese Erstprüfung bei Pensionierungen ab 01.01.2020 habe immer von der pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, diese sei beim Beschwerdeführer wohl übersehen worden.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am 17.04.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Beamter und hat seit 01.06.2002 Anspruch auf einen Ruhegenuss der BVAEB.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.06.2022 zuerkannt. Diesem Bescheid lag das ärztliche Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.06.2022, zugrunde, in dem als pflegerelevante Hauptdiagnose „Beginnendes dementielles Syndrom mit einer vorbefundeteten MMSE von 22/30 im Sinne einer leichten Demenz“ angeführt ist. Als weitere Diagnose ist u.a. ein „Befunddokumentiertes Alkoholabhängigkeitssyndrom – aus gutachterlicher Sicht aber eher leichtgradiger Ausprägung“ angeführt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.08.2025 ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2025 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 1.903,48, ein weiteres Einkommen lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX , welche im Jahr 2025 kein Einkommen bezog.
Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ergänzungszulage am 20.02.2025 und wurde ihm ab 01.03.2025 eine Ergänzungszulage in Höhe von brutto EUR 106,37 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A):
Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. I Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Ergänzungszulage
§ 26. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
2. den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,
3. den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
b) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.“
Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2025 (Ergänzungszulagenverordnung 2025 – ErgZV 2025), BGBl. II Nr. 411/2024, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2025
1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 009,85 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 € und nach diesem Zeitpunkt 832,68 €;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 273,99 €;
5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 273,99 €.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich nicht über die Höhe der zuerkannten Ergänzungszulage beschwerte, sondern ausschließlich die nichterfolgte rückwirkende Zuerkennung ab 01.01.2020. Zu prüfen war daher, ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2020 bis 28.02.2025 eine Ergänzungszulage gemäß § 26 PG 1965 zusteht.
Durch die Ergänzungszulage soll dem Beamt:innen des Ruhestandes und den Hinterbliebenen von Beamt:innen eine Pensionsleistung gesichert werden, die zusammen mit dem sonstigen Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht. Diese Bestimmungen wurden aus dem Bundesgesetz vom 18.12.1959 übernommen (vgl. ErläutRV 878 BlgNR 10. GP). Die Ergänzungszulage entspricht im Wesentlichen der Ausgleichszulage gem §§ 292 ff ASVG (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 26 PG 1965 Rz 1).
Gemäß § 26 Abs. 1 PG 1965 gebührt einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
Gemäß § 26 Abs. 8 PG 1965 gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 entfällt das Erfordernis der Antragstellung lediglich, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.06.2022 im Bezug eines Ruhegenusses nach öffentlicher Beschäftigung. Er stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ergänzungszulage am 20.02.2025, sodass die belangte Behörde zu Recht die Ergänzungszulage ab 01.03.2025 zuerkannt hat.
Gemäß § 26 Abs. 8 PG 1965 kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag lediglich aus, dass er ab Einführung der Ergänzungszulage am 01.01.2020 Anspruch auf diese gehabt hätte und es an der belangten Behörde gelegen hätte, die (Erst)prüfung vorzunehmen. Hierzu ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Ergänzungszulage nicht mit 01.01.2020 geschaffen wurde, sondern bereits seit Einführung des Pensionsgesetzes 1965 bestand bzw. die Bestimmung des § 26 PG 1965 bereits aus dem vorhergehenden Pensionsgesetz (BGBl. Nr. 298/1959) übernommen wurde. Daher geht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte eine Erstprüfung zum 01.01.2020 stattfinden müssen, auch hinsichtlich des Antragsprinzips, ins Leere.
In den Stellungnahmen vom 01.08.2025 und 20.11.2025 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer „Alzheimerdemenz-Erkrankung“ leide und daher eine verspätete Antragstellung erfolgt sei. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer zunächst Pflegegeld Stufe 1 ab 01.06.2022 zuerkannt wurde, dem diesbezüglichen Gutachten sind als Diagnosen unter anderem ein befunddokumentiertes Alkoholabhängigkeitssyndrom leichten Grades und ein beginnendes dementielles Syndrom mit einem vorbefundeten MMSE von 22/30 im Sinne einer leichten Demenz, zu entnehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid vom 07.11.2025 ab 01.08.2025 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt, doch kann diese Erhöhung des Pflegebedarfs keine rückwirkende Zuerkennung der Ergänzungszulage bewirken, da der Beschwerdeführer diese bereits seit 01.03.2025, sohin vor dem Erhöhungszeitpunkt des Pflegegeldes, bezieht. Dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Demenzerkrankung keine Antragstellung im Zeitraum 01.01.2020 bis 20.02.2025 möglich war, lässt sich den vorliegenden Pflegegeldunterlagen nicht entnehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen die Folge der verspäteten Antragstellung nachgesehen werden kann, liegen daher in den Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht vor.
Die darüber hinaus vorgebrachten Erkrankungen (Herzerkrankung und Lebertumor) der Ehefrau des Beschwerdeführers können nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, da eine finanzielle Mehrbelastung einer Erkrankung, insbesondere betreffend die Anfang September 2025 diagnostizierte Lebererkrankung, nicht zu einer rückwirkenden Zuerkennung einer Leistung führen kann, zumal der Beschwerdeführer die Ergänzungszulage ab 01.03.2025, sohin bereits vor der Diagnose, erhält. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Ergänzungszulage ursprünglich eingeführt, damit Ruhegenussbezieher:innen den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können, sohin ein Mindesteinkommen hinsichtlich der Lebenserhaltungskosten gesichert ist.
Es wird nicht verkannt, dass derartige Erkrankungen zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, doch stellen diese Mehrbelastungen keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, welcher zu einer Nachsicht von den Folgen verspäteter Antragstellung führen würde.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, hatte der Beschwerdeführer jederzeit Kenntnis über die Höhe seines laufenden Ruhebezuges und wäre es sohin an ihm gelegen, einen Antrag auf Ergänzungszulage rechtzeitig zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass er im Zeitraum 01.01.2020 bis zur Antragstellung am 20.02.2025 ohne eigenes Verschulden an der Antragstellung gehindert war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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