W208 2327932-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von GrpInsp XXXX , vertreten durch HOCHSTEGER, PERZ WALLNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.778.708, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist.
2. Mit Bescheid vom 22.09.2025 verfügte der Stadtpolizeikommandant des Stadtpolizeikommandos XXXX für den LANDESPOLIZEIDIREKTOR von XXXX die vorläufige Suspendierung und legte diese der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vor.
3. Die BDB sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid die Suspendierung des BF aus. Als Begründung wurde folgender Sachverhalt im Bescheid (Seite 3) angeführt:
„Der Disziplinarbeschuldigte steht zusammengefasst im Verdacht, am 09.09.2025 mehrfach in alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW in Verkehrsunfällen — jeweils — mit Sachschaden und Fahrerflucht verwickelt gewesen zu sein. Ein mit dem Disziplinarbeschuldigten um 18:29 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Messwert von 1,09 mg/I. Im Zuge dieser Amtshandlung habe er — in Anwesenheit der einschreitenden Beamten — XXXX (seine Ex-Lebensgefährtin) mit den Worten ‚Hure‘ und ‚Hoit du de Bappn‘ beschimpft.
Der Disziplinarbeschuldigte habe zunächst in Abrede gestellt, mit dem PKW gefahren zu sein, räumte — während er auf seinen Bruder, der ihn abholen sollte, wartete — jedoch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ein, doch mit dem PKW gefahren zu sein und anschließend auf der Terrasse den Weißwein konsumiert zu haben.
Die Erhebungen zum (ersten) Verkehrsunfall am Nachmittag hätten ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen 15:15 Uhr am Parkplatz des Dr. XXXX einen Parkschaden verursacht habe, bei dem der Disziplinarbeschuldigte dem Geschädigten zu Folge eine Alkoholfahne hatte. Der Disziplinarbeschuldigte habe dem Geschädigten in der Folge nur seinen Nachnamen und eine (da falsche) Handynummer gegeben und sei mit dem Geschädigten übereingekommen, diesem für den Schaden € 200 zu überweisen. Diese Zahlung sei —jedenfalls bis 18.09.2025 — nicht durchgeführt worden.
Weiters soll der Disziplinarbeschuldigte — bereits am 09.04.2025 — eine E-Mail an seinen Vorgesetzten geschrieben haben, indem er, nachdem er bei einem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, mangelnde Führungsqualität vorhält und diese E-Mail zeitgleich auch dem HLPD sowie weiteren Beamten der LPD Salzburg übermittelt habe.“
Disloziert finden sich in der rechtlichen Begründung (Seite 5) weitere Ausführungen zum Sachverhalt:
„9.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten kann aufgrund der dargestellten Beweislage nicht gesprochen werden, wenngleich die BDB im Rahmen des noch zu führenden Disziplinarverfahrens in eventu weitere Zeugen befragen wird, um den Sachverhalt vertiefend zu klären.
Die BDB geht nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon aus, dass die Vorhalte geeignet sind, den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung darstellen. Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Stellungnahme, zusammengefasst ausführt, dass sich die Vorhalte — mit Ausnahme der E-Mail an die LPD - so nicht ereignet haben, und er seine ‚Sichtweise‘ beschreibt, so ist hier entgegen zu halten, dass diese in weiten Bereichen nicht lebensnah scheinen und nicht geeignet sind, die Vorhalte wirksam zu entkräften.
Zum einen beschreibt er, er sei mit seinem PKW zu dessen Ex-Freundin gefahren um von dieser noch Gegenstände, wie eine Griller etc., abzuholen; gleichzeitig führte er aus, er hätte im Anschluss mit dem Taxi nach Hause fahren wollen, dies aus dem Grund, da er ja zwei Flaschen Wein zur Ex-Freundin mitgenommen habe und diese mit ihr (gemeinsam) trinken wollte. Dies im Wissen, dass seine Ex-Freundin (die Beziehung besteht laut dieser schon seit rund 1 1/2 Jahren nicht mehr) zwischenzeitlich eine neue Beziehung hat.
Die zwei Flaschen Wein habe er — nachdem die Ex-Lebensgefährtin nicht zu Hause war — alleine (1 1/2 Flaschen) im Wintergarten getrunken und sich dann entschlossen, nicht mehr auf die Ex-Freundin zu warten und habe die halbvolle Flasche zum Auto getragen.
Auch hinsichtlich des Betretens der Wohnung seiner Ex-Freundin, die gegenüber der Polizei angeführt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte immer wieder ohne ihre Zustimmung in den Wintergarten komme, vertritt der Disziplinarbeschuldigte eine für einen Exekutivbeamten kaum nachvollziehbare Rechtsansicht, indem er ausführt, seine Ex-Freundin habe ihm nie verboten, ihren Wintergarten zu betreten und sollte gerade ein Polizeibeamter fremdes Eigentum und die Privatsphäre Dritter schützen und respektieren. Unstrittig scheint zudem, es bestand keine Einladung und wird dies auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet.
Ein derartiges — wie dzt dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltene — Verhalten steht im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs 2 BDG.
Die BDB ist daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht.
Es würde gegenüber der Öffentlichkeit ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzlos seinen Dienst versieht.
Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.
9.2. Gefährdung von dienstlichen Interessen und des Ansehens des Amtes
Beim Tatbestand der Gefährdung des Ansehens im Sinne des § 112 Abs 1 Z 3 BDG, der für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt und hier zweifellos vorliegt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 515). Als eine solche wurde ua darin erkannt, wenn ein Sicherheitswachebeamter außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. VwGH 19.02.1992, 86/12/0187). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das Publikum) eine schlechte Meinung — in welcher Hinsicht auch immer — von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (VwGH 29.1 1.2002, 95/09/0039).
Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi ‚ganz normal weiter Dienst macht‘, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen.
Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. (vgl. VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163)
Darüber hinaus könnte bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt werden und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht so ernst genommen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne.
Dies widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Wenn ein Polizeibeamter - wie gegenständlich - im begründeten Verdacht steht, in seiner Freizeit in alkoholisiertem Zustand mehrere Verkehrsunfälle mit jeweils Sachschaden verursacht zu haben, Dritte in alkoholisiertem Zustand während der ihn betreffenden Amtshandlung beschimpft und fremdes Eigentum ohne Zustimmung (Wintergarten) betreten zu haben, schädigt ein solches Verhalten (so es sich in der Folge so bestätigt) das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und bedarf keiner weiteren vertiefenden Auseinandersetzung.
Zusammengefasst ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Ziff 3 BDG vorliegen.
Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, welcher gegen elementarste Interessen seines Dienstgebers gehandelt hat.
Sollten sich die derzeit gegen den Disziplinarbeschuldigten bestehenden Vorhalte auch nur teilweise bestätigen und diese zu einer gerichtlichen Verurteilung führen, würde eine solche — nach derzeitiger Verdachtslage - iS des § 20 BDG zudem, unabhängig von der sonst notwendigen Strafhöhe betr. Amtsverlust — ex lege zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen.
Es liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor, die eine Suspendierung unzulässig machen würden.“
4. Am 19.11.2025 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den am 28.10.2025 zugestellten Bescheid über die Suspendierung beim BVwG. Laut Schriftsatz wurden mit der Beschwerde ein Schreiben seines Arztes, Dr. XXXX , vom 23.10.2025 sowie eine Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Beteiligten an seinem ersten Unfall beiliegen. Die Beschwerde langte samt dem Behördenakt am 27.11.2025 beim BVwG ein. Tatsächlich fand sich von den oa Beilagen nur die Zahlungsbestätigung im Akt.
5. Am 02.01.2026 brachte der BF über seinen RV einen „VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ“ ein, dem er das bis dahin nicht im Akt befindliches E-Mail des Arztes Dr. XXXX vom 23.10.2025 sowie nochmal die bereits im Akt befindliche Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Fahrer des am ersten Unfall beteiligten Lenkers, den Unfallbericht sowie die Lichtbilder 6, 9 und 14, beilegte. Im Schriftsatz legte der BF seine Ansicht der Vorfälle dar (OZ 9).
6. Am 07.01.2026 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der nur der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde die Abweisung der Beschwerde verkündet. In der Verhandlungsschrift wurde auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf das Recht binnen 2 Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift (welche am Verhandlungstag erfolgte) eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen und dass dieser Antrag eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim VfGH und der Beschwerde vor dem VfGH ist, angeführt.
7. Am 21.01.2026 (letzter Tag der 2-Wochen-Frist) brachte der BF einen „VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ“ ein, indem er „zur Vorbereitung der nächsten mündlichen Verhandlung“ inhaltliche Ausführungen zu den einzelnen Anschuldigungen trifft, diese (mit Ausnahme der E-Mail an seinen Vorgesetzten) bestreitet und die Aufhebung der Suspendierung beantragt (OZ 11).
Das BVwG wertet diesen Schriftsatz als Antrag zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 2a iVm Abs 4 VwGVG, da dessen Einbringung beim BVwG ansonsten keinen Sinn macht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(Die Fundstellen im Akt der BDB sind mit EB-Seitenzahl zitiert z.B EB-1, jene im Akt des BVwG mit OZ, wobei sich die VHS in der OZ 10 findet.)
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der 1966 geborene BF steht seit 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. Zuletzt war er als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion XXXX (GPI) eingeteilt. Der BF befindet sich wegen Erschöpfung seit 28.05.2025 im Krankenstand und in Therapie. Nach Abschluss der Therapie und noch im Krankenstand stürzte er Zuhause, verletzte sich an der Schulter und musste operiert werden. Er befand sich deswegen in Behandlung bei Dr. XXXX .
1.2. Zum Sachverhalt
Der BF steht im begründeten Verdacht, dass er außer Dienst, im Krankenstand,
1. am 09.09.2025, um ca 15:15 Uhr, im alkoholisierten Zustand (lt Zeugenaussage XXXX , insb EB-78) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz des Dr. XXXX , am Auto des XXXX (2 x Anstoßen links hinten) verursacht zu haben, wobei er diesem gegenüber den Namen „ XXXX “ und eine verfälschte Telefonnummer, nämlich 0664/ XXXX (EB-79, EB-83) angab (anstatt richtig: 0664/ XXXX ) und ihm auch den Schadenersatz von € 200,-- (nach einer gescheiterten Bankomatbehebung) nicht wie vereinbart überwies, sondern erst am 23.10.2025, nachdem dieser am 10.09.2025 Anzeige erstattet hat,
2. am 09.09.2025, zwischen ca. 16:45 und 17:00 Uhr, im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz vor dem Haus seiner Ex-Freundin XXXX von der er seit rund 1,5 Jahren (EB-34) getrennt ist, beim Einparken am Auto des XXXX (rechts hinten an der Stoßstange und beim Rücklicht, EB-62 bis EB-64) verursacht habe und diesen sowie XXXX beim Eintreffen der Polizei der Falschaussage („sie würden ihm eins auswischen wollen“) diesbezüglich bezichtigt habe (Stellungnahme des Polizisten Insp XXXX , EB-26).
3. am 09.09.2025, zwischen ca. 17:30 und 17:50 Uhr, nachdem von XXXX die Polizei verständigt wurde, weil der BF sich geweigert hat den Schaden anzuerkennen, in alkoholisierten Zustand, uneingeladen die Liegenschaft der XXXX , betreten und sich dort im Wintergarten und auf der Terrasse mit einer mitgebrachten Flasche Wein (Lichtbilder EB-58 bis EB-60 und Zeugenaussagen XXXX ) aufgehalten und sich mit einem halben Liter Wein weiter betrunken zu haben, sodass ein um 18:29 Uhr durchgeführter Alkoholtest – den er beim Eintreffen der Polizei um 17:55 noch verweigert hatte – 1,2 mg/l Alkohol in der Atemluft (EB-57), ergab; wobei die Polizei in seinem Auto weitere leere Flaschen Wein und Frizzante (unter anderem in der Ablage der linken Fahrertür) auffand (EB-59);
4. am 09.09.2025, zwischen 17:30 und 17:50 Uhr die XXXX , in Gegenwart der Polizisten GrpInsp XXXX und XXXX , mit den Worten „du Hur“ und „hoit die Bappn“ bedachte und aggressiv auf diese zuging, als diese mit den Polizisten sprach (Stellungnahme der Polizisten Insp XXXX , EB-27 und Insp XXXX , EB-36, EB-37);
5. bereits am 09.04.2025, um 22:31 Uhr, in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten, Obstlt XXXX (Stadtpolizeikommandant-Stellvertreter) – nachdem er in einem Bewerbungsverfahren nicht zum Zug gekommen ist – diesem mit dem Satz: „Mir jetzt mit einem lapidaren Email, dass meine Interessensbekundung nicht entsprochen werden kann, ohne mir ein persönliches Gespräch anzubieten, zeugt nicht gerade von einer Führungsqualität eines Offiziers.“, diesem mangelnde Führungsqualität vorgeworfen zu haben und diese E-Mail auch in Kopie an dessen Vorgesetzte XXXX und XXXX und weitere drei Beamte versendet zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Die vorläufigen Feststellungen zum Verdacht ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG.
Zu Punkt 1 hat der BF zwar eine Alkoholisierung von über 0,5 Promille oder darüber bestritten, gleichzeitig aber eingeräumt, dass er zwischen 12:00 und 14:00 Uhr 3/8 Weißwein getrunken habe (OZ 9, 3).
Die Tatsache und der Ort des Unfalles (Parkplatz bei Dr. XXXX ) stehen fest und liegt ebenso ein Foto des Unfallberichtes (Unfallbericht OZ 9 Blg 6 bzw EB-83) vor. Aus dem geht hervor, dass der BF mit seiner rechten vorderen Stoßstange das Auto des XXXX links hinten beschädigt hat. Der XXXX sprach in seiner Einvernahme von zweimaligem Anstoßen an sein geparktes Fahrzeug bei Wendeversuchen des BF(EB-77) gegen 15:15 Uhr und dass der BF den Unfallbericht unterschrieben habe (EB-80).
Dass der Zeuge XXXX den Namen und die Telefonnummer falsch auf den Unfallbericht geschrieben hat (letzteres behauptet der BF), ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil der BF die deutlich erkennbaren falschen Daten (EB-84) vor seiner Unterschrift nicht korrigiert hat und nicht auszuschließen ist, dass es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um eine Falschangabe des BF gehandelt hat. Wobei der BF in der Verhandlung nunmehr erstmals behauptet hat, die Unterschrift am Unfallbericht stamme gar nicht von ihm (VHS 6). Weiters sprach XXXX davon, dass der BF nach Alkohol gerochen und einen schwankenden Gang gehabt habe, sodass es auch im Bereich des möglichen ist, dass der BF aufgrund seiner Alkoholisierung von vornherein falsche bzw unvollständige Angaben gemacht hat.
Aus dem Schreiben des Arztes geht – entgegen der Ansicht des BF – objektiv betrachtet nur hervor, dass sich dieser nicht erinnern konnte, dass der BF bei der Untersuchung alkoholisiert gewesen wäre. Dass kann den Verdacht einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Alkoholisierung des BF nicht ausräumen, zumal nicht feststeht, ob der BF tatsächlich um 15:30 Uhr bei ihm war und ob sich der Unfall vor oder nach dem Arztbesuch ereignet hat. Angesichts des Eingeständnis des BF er habe 3/8 Weißwein zwischen Mittag und 14:00 Uhr getrunken, hätte dem Arzt ein Alkoholgeruch auffallen müssen und hat dieser selbst eingeräumt, den BF nur zweimal gesehen zu haben und seinen Normalzustand nicht beurteilen zu können. Seine E-Mail ist auch widersprüchlich, weil er einerseits angab, sich nicht erinnern zu können und andererseits, dass eine hochgradige Alkoholisierung sicherlich nicht vorgelegen sei.
Der Text der E-Mail des Dr. XXXX an den BF vom 23.10.2025 (OZ 9) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„Nach telefonischer Rückfrage kann ich aus medizinischer Sicht mich nicht erinnern, dass sie bei der letzten Untersuchung in einem alkoholisierten Zustand gewesen wären. Aufgrund der Tatsache, dass [s]ich sie persönlich erst 2 x davor gesehen habe ist natürlich eine Beurteilung des normal Zustandes schwierig. Eine hochgradige Alkoholisierung lag jedoch sicherlich nicht vor.“
Der Zeuge XXXX – sein Unfallgegner – hat angegeben, dass er Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang wahrgenommen hat (EB 78). Hinsichtlich des XXXX sind allerdings Verständigungsprobleme beim Ausfüllen des Unfallberichtes bzw bei der Anzeige nicht auszuschließen, da offenbar dessen Enkel bei der Anzeige an die Polizei dolmetschten musste (EB-77). XXXX hat aber in der Anzeige geschildert, dass der BF gleich zweimal bei einem Wendeversuch sein Auto touchiert habe (EB-77), was eine gewisse Beeinträchtigung ebenso nahelegt, wie das Auffinden diverser leerer Alkoholflaschen im Auto des BF (EB-59). Was die Wahrnehmungen des XXXX zur Alkoholbeeinträchtigung und das Abstreiten der Unterschrift am Unfallbericht betrifft, wird der Zeuge XXXX (mit Hilfe eines Dolmetschers) in der Verhandlung vor der BDB zu befragen sein.
Der BF gab beim BVwG auch an, der Unfall sei vor dem Besuch bei Dr. XXXX gewesen (VHS 7) und wird der Zeuge XXXX auch dahingehend zu befragen sein, wohin sich der BF, nach seiner Rückkehr vom Bankomaten (was nach Aussage des XXXX rund 20 Minuten gedauert hat, EB-77, und daher gegen 15:35 Uhr gewesen sein muss, wenn die oa Angabe des BF stimmt, er habe den Termin um 15:30 Uhr gehabt, und des XXXX , der Unfall sei gegen 15:15 Uhr gewesen) beim nicht erfolgreichen Geldbehebungsbesuch begeben hat. Der BF gab an, er sei nicht pünktlich drangekommen und habe warten müssen (VHS 7). Nach dem oa Zeitablauf, ist er zu spät zu seinem Arzttermin gekommen.
Im Kern steht daher bezüglich einer vorliegenden (erheblichen) Alkoholisierung (bereits zu diesem Zeitpunkt) und zur Unterschriftsleistung unter offensichtlich falsche Daten, Aussage gegen Aussage.
Zu Punkt 2 hat der BF selbst ausgesagt, er sei nach seinem Besuch bei Dr. XXXX gleich zum Haus der rund 15 Minuten entfernt befindlichen XXXX gefahren (VHS 7, 8). Er hat dort – nach den Berichten der Zeugen – ebenfalls mehrere Einparkversuche gebraucht und es letztlich nicht geschafft sein Auto ordentlich einzuparken. Es liegt daher nahe, dass der BF auch zu diesem Zeitpunkt (erheblich) alkoholisiert war und den Schaden am Fahrzeug des Zeugen XXXX verursacht hat. Der BF hat die Verursachung des Sachschadens beim Einparkversuch bestritten.
Dem stehen die Spuren an den beiden Fahrzeugen (links vorne beim PKW des BF und rechts hinten beim PKW des XXXX ) und die Aussage des Zeugen XXXX (EB-17; EB-34) gegenüber, der zwar mehrere Einparkversuche aber den Schaden zunächst nicht wahrgenommen hat, und die Aussagen der Nachbarin XXXX (EB-18, EB 26 unten) entgegen, wonach das Auto nach dem Parken trotzdem halb (bzw mit dem Heck noch mindestens einen Meter) auf der Straße gestanden sei. Weiters hat auch der Bruder (EB-37) des BF, als er ihn abgeholt hat, gegenüber den Polizisten angegeben, dass der BF schon mehrere Entzüge hinter sich hätte und ständig betrunken sei, sowie stellen die bereits erwähnten leeren Flaschen im Auto, unter anderem in der Fahrertür, ein weiteres Indiz für den Verdacht eines übermäßigen Alkoholkonsum während der Autofahrt bzw vor den Einparkversuchen dar (EB-59). Dazu kommt, dass die LPD ihm mit Bescheid vom 16.10.2025 für 10 Monaten den Führerschein entzogen hat, bei der auch der vom BF selbst angeführte Nachtrunk von 0,5 Liter Weißwein, berücksichtigt wurde und mittels einer Rückrechnung ein Wert von 0,839 mg/l (= 1,678 Promille) Alkohol zum Zeitpunkt des Fahrens mit seinem PKW errechnet wurde (EB-111)
Soweit der BF aus den Spuren an den beiden Kfz andere Schlüsse zieht und anführt, dass die Schäden an seinem Kfz (links vorne) nicht mit jenen am Kfz des Zeugen XXXX (rechts hinten) korrespondieren würden, ist durch diese Angaben, gerade noch nicht offensichtlich, dass die Schäden nicht vom BF verursacht wurden. Er führt dazu unterschiedliche Höhen der Spuren am KFZ des Zeugen, am Kotflügel bzw der Stoßstange rechts hinten an, 64 – 65 cm bzw. 68 bzw. 69,5 cm, während bei ihm die Schäden in Höhe von 73 cm links vorne wären (OZ 9, 2, 3; EB-62ff). Es handelt sich dabei nur um wenige cm und kann erst ein Kfz-Sachverständiger klären, ob das Schadensbild die Aussage des BF stützt oder nicht. Da der BF am selben Tag bereits einmal einen Schaden beim Parken verursacht hat, welcher bei seinem Kfz (seinen Aussagen nach) zu keinem Schaden geführt habe, obwohl er sich nach Aussage der Polizei zunächst sogar darauf berief, nachdem ihm seine erste Rechtfertigung, er sei mit dem Taxi gekommen, nicht geglaubt wurde (EB-35), kann der Verdacht durch die Angaben des BF nicht ausgeräumt werden.
Der BF war offenbar auch noch in der Lage, nachdem er mit dem Schaden konfrontiert wurde, die Entscheidung zu treffen, eine Flasche Wein aus seinem Auto zu holen und sich auf die Terrasse bzw den Wintergarten zu begeben (EB-19) und dort durch das Austrinken der halben Flasche (diese wurde dort aufgefunden, er selbst gibt an 1 ½ Flaschen getrunken zu haben - VHS 9) einen Nachtrunktatbestand zu schaffen, den Alkomattest zu verzögern (EB-35, EB-36), um so seinen – zumindest nach den Indizien – bereits vorher erfolgten beträchtlichen Alkoholkonsum während des Fahrens bzw Parkvorganges zu verschleiern.
Zu Punkt 3 ist erwiesen, dass sich der BF durch das nur mit einem Gummiband gesicherte Eingangstor (VHS 8) auf die Terrasse (evtl auch in den daran anschließenden Wintergarten) der XXXX begeben hat, um dort zu trinken und wird zumindest das Betreten der Terrasse zum Zweck des Trinkens von Alkohol vom BF auch nicht bestritten (OZ 9, 5). Wobei die Angaben zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Weinflaschen (eine halbe, eine oder zwei) auseinandergehen. Der Zeugen XXXX sagt, der BF sei schon vor der Fahrt auf den Recylinghof betrunken gewesen, als der BF sich ihm vorgestellt habe (was XXXX an der Aussprache und den Augen bemerkt habe, EB-34). Dieser habe nach der Benachrichtigung der Polizei nach Rückkehr vom Recylinghof und Konfrontation mit dem Schaden am Auto des XXXX , eine Weinflasche aus seinem Auto geholt und sich in den Gartenbereich der XXXX begeben (EB-34). Eine halb ausgetrunkene Flasche wurde dann von der Polizei auch im Wintergarten gefunden (EB-58). Während der BF behauptet, er habe sich, nachdem er eingeparkt und XXXX begrüßt habe, während XXXX und XXXX am Recylinghof gewesen wären, bereits mit einer Flasche Wein auf deren Terrasse gesetzt, um auf XXXX zu warten und einen Termin für die Abholung von Gartengeräten zu vereinbaren und habe sich dann, nachdem diese länger gedauert habe, eine zweite Flasche geholt, die er nur zu Hälfte ausgetrunken und auch einen Teil verschüttet habe (VHS 9).
Was seine Rechtfertigung betrifft, die XXXX habe nichts gegen das Betreten ihres Grundstückes gehabt, ist dies aufgrund der Polizeiprotokolle, die deren Reaktion beschreiben und der widersprüchlichen Angaben zur Trennung ( XXXX sagt, seit 1,5 Jahren EB-34; der BF behauptet, erst seit April 2025, VHS 6) nicht geeignet den Verdacht des unberechtigten Betretens auszuschließen (EB 26, 30). Warum er das getan hat – er gab an zur Terminvereinbarung zwecks Abholung diverser Gegenstände (VHS 20) – spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle und erscheint auch unplausibel, weil eine Terminvereinbarung auch telefonisch erfolgen kann.
Zu Punkt 4 ist der BF geständig, rechtfertigt seine Reaktion aber mit falschen Anschuldigungen (einer Intrige des Zeugen XXXX ) bzw. damit, dass die Beschimpfungen nicht der XXXX gegolten hätten, sondern der Nachbarin XXXX , die ihn ebenfalls beschimpft hätte (VHS 9), zudem sei er alkoholisiert gewesen.
Dass die Anschuldigungen tatsächlich falsch sind, steht nicht fest und weisen die dzt vorliegenden Aussagen und die Unfallspuren vielmehr daraufhin, dass die Anschuldigungen richtig sind. Der Stellungnahme des Insp XXXX ist zu entnehmen, dass der BF, in Gegenwart von diesem und des GrpInsp XXXX als Hure beschimpft hat, als er vom Gang aus, deren neues Bett gesehen hat (EB-27). Auch die Polizistin XXXX , sprach in ihrem Aktenvermerk von Beschimpfungen der XXXX als „Hur“ und, dass er zu ihr gesagt habe, dass sie „die Bappn halten“ solle.
Punkt 5 ist durch das vorliegende E-Mail erwiesen und der BF dazu geständig. Der BF gab in seiner Stellungnahme an, er bedauere das (OZ 9, 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
Allgemeine Dienstpflichten
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, und 28.11.2022, ).
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Allgemein
Der BF moniert in seiner Beschwerde, dem ergänzenden Schriftsatz (OZ 9) und in der Verhandlung stark zusammengefasst, er sei beim ersten Verkehrsunfall nicht über 0,5 Promille alkoholisiert gewesen. Die unrichtigen bzw unvollständigen Angaben am Unfallbericht habe nicht er gemacht, sondern habe sie der XXXX falsch notiert. Den Schaden des XXXX habe er in der Zwischenzeit beglichen (Beweis: Überweisungsbeleg – OZ 9 Beilage 5).
Zum zweiten Verkehrsunfall, habe er mit Sicherheit ebenso weniger als 0,5 Promille gehabt und bestreite er, das Auto des XXXX beim Einparken beschädigt zu haben. Die Anschuldigungen bezüglich des Schadens seien eine Intrige.
Er habe mit seiner Ex-Freundin XXXX Wein trinken wollen, den er für eine Terminvereinbarung zur Abholung von ihm gehörenden Gartengeräten mitgebracht habe. Er habe dann zwei Flaschen beim Warten auf diese alleine auf deren Terrasse getrunken, wobei er auch einen Teil dort verschüttet und die zweite Flasche nur zu Hälfte getrunken habe.
Er räumte ein die Liegenschaft der XXXX betreten zu haben. Er habe sich nichts dabei gedacht, weil sie es ihm nicht verboten hätte und sich dort noch persönliche Sachen von ihm befunden hätten. Er habe nicht sie, sondern die Nachbarin aus Frustration über die falschen Anschuldigungen, betreffend des unterstellten zweiten Verkehrsunfalles, beschimpft, das bedauere er.
Zum E-Mail an seine Vorgesetzten gab er an, dass er gekränkt gewesen sei und überreagiert habe, er bereue seine Überreaktion.
Mit seinen Angaben kann er den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG nicht entkräften.
3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Die Ansicht der BDB wird geteilt, dass ein Polzeibeamter der im Verdacht steht unter Alkoholeinfluss an einem Tag gleich mehrere Verkehrsunfälle verursacht zu haben, und danach versucht die geschädigten Fahrzeugbesitzer zu täuschen oder sie der Falschaussage beschuldigt sowie ungebeten fremde Liegenschaften betritt, um sich dort zu betrinken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer erschüttert. Selbst wenn der BF, die im Verdachtsbereich angelasteten Taten im Krankenstand begangen hat, gefährdet er damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Wahrnehmung seiner dienstlichen Angelegenheiten, wenn er im Krankenstand unter Alkoholeinfluss derartige Handlungen setzt.
Zusammengefasst liegen daher bereits mit den kumulierten Verdachtsgründen zu den Punkten 1 – 4 ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG vor. „Trunkenheitsexzesse“ sind ungeachtet dessen, ob sie in oder außer Dienst begangen wurden, sowie unabhängig von der Funktion des Beamten geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 179).
Auf den Vorwurf der mangelnden Führungsqualität (Punkt 5), kommt es daher nicht mehr an, sodass sich eine Auseinandersetzung damit, ob diese Aussage schon einen Verstoß gegen § 43a BDG darstellt oder noch der freien Meinungsäußerung obliegt (oder diesbezüglich allenfalls bereits sogar schon Verjährung vorliegt), erübrigt (vgl zu Aussagen in E-Mails gegenüber Vorgesetzten auch jüngst VwGH 13.10.2025, Ro2025/09/0002).
3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes
Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.
Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu „Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).
Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen (VwGH 21.01.1998, 95/09/0186).
Nicht jeder Verdacht, irgendwelche Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, rechtfertigt bereits eine Suspendierung, sondern grundsätzlich nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, VwGH 19.05.1993, 92/09/0032). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124).
Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs 1 BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).
Ein Polizist, der für den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor alkoholisierten Straßenverkehrsteilnehmern, den Schutz des Eigentums von Bürgern und der Aufklärung von Straftaten diesbezüglich (mit)verantwortlich ist, schädigt beim Verdacht der dem BF vorgeworfenen Taten, massiv das Ansehen des Amtes, ungeachtet dessen, dass er die Taten außer Dienst bzw im Krankenstand begangen hat (vgl etwa VwGH 18.10.1990, 90/09/0110, 04.03.1981, 0943/80). Zudem hat sich ein Beamter im Krankenstand seiner baldigen Genesung zu widmen und diese nicht durch Trunkenheitsexzesse zu gefährden bzw zu verzögern.
3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung (und eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.
Ein Bagatelldelikt ist der durch die Verhaltensweisen im privaten Bereich (zu Punkt 1-4) bewirkte Vertrauensverlust auch in die sachliche Ausübung der dienstlichen Aufgaben eines Polizeibeamten keinesfalls, wie oben dargestellt.
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des BF von 1,2 mg Alkohol in der Atemluft (= 2,4 Promille) vor, weil diese (als Faustregel) erst ab 3,5 Promille (je nach körperlicher Verfassung und Gewöhnung des Beschuldigten an Alkohol) anzunehmen ist (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15, § 11, Rz 7 [Stand 01.01.2025, rdb.at]). Der BF hat nach den bisher vorliegenden Beweisergebnissen nach den vorgeworfenen Taten noch eine halbe Flasche Wein getrunken - mit hoher Wahrscheinlichkeit, um seinen vorhergegangen Alkoholkonsum zu verschleiern - sodass zu den Tatzeitpunkten von einer Alkoholisierung von 0,839 mg/l (= 1,678 Promille) auszugehen ist.
Die Frage, ob diese Werte und die Zeugenaussagen bezüglich das Vorliegens einer erheblichen Alkoholbeeinträchtigung des Beamten glaubhaft sind oder nicht, ist von den Mitgliedern des erkennenden Senates der BDB erst auf Grund ihres bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruckes von Zeugen, Beschuldigtem und der Sachbeweise bzw Indizien, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen (vgl VwGH 26.06.1991, 91/09/0070).
Anhaltspunkte für einen Ablauf der Verjährungsfirsten des § 94 BDG zu den Sachverhalten die sich am 09.09.2025 ereignet haben liegen nicht vor.
Im konkreten Fall lag und liegt daher ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor und ist die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes ausgegangen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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