JudikaturVfGH

G11/2025 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und PensionsG 1965 betreffend die Pensionsanpassung 2019 wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen (§108h, §717a ASVG; §41 Abs2, §41 Abs5PG 1965) würde nicht die vom BVwG behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen: Es kämen diesfalls – auf Grund des im Vergleich zum ersten Antrag (B v 26.11.2024, G115/2024) weiteren Anfechtungsumfanges – die allgemeinen Regelungen des §108h ASVG und des §41 Abs2 erster Satz PG 1965 nicht zur Anwendung, nach denen ua alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (linear) zu vervielfachen sind; das bedeutet, dass es für das Kalenderjahr 2019 zu gar keiner Pensionsanpassung käme. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wären auch weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern es wäre überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.