§ 154 Verjährung — Patentgesetz 1970
Gliederung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 154 Verjährung
Rückverweise
§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.
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