§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180
…150 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 151a, §§ 151a, 152 Abs. 2 und 3, §§ 154, 156 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 157, § 157, die Überschrift des § 158, §§ 158…
§ 101 Veröffentlichung der Anmeldung
…im Patentblatt (Abs. 4) an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. § 154 ist mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Erteilung (§ 101c Abs. 2) verjährt…